Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Vorinstanz (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen) Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Sache zur erneuten Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies, anstatt selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten einholt, wenn ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt noch geklärt werden muss oder eine Administrativexpertise nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist nur zulässig, wenn es um eine vollständig ungeklärte Frage oder um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen geht. Da die Vorinstanz ihre abweichende Praxis, für die sie bereits mehrfach gerügt worden war, fortsetzte, wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben.
Beschwerde
Rückweisungsentscheid
Gerichtsgutachten
Verfahrensfairness
Bundesrecht
Sozialversicherungsrecht
Justizgewährleistung