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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 102 Schriftenwechsel

1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.

3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Case law2023-10-05
art. 102 (1) BGG

in

9C 530/2022

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG die Notwendigkeit eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Parteiverhandlung und stellte fest, dass weder eine solche Notwendigkeit dargelegt wurde noch vorlag. Da die Beschwerdefrist abgelaufen war, bestand keine Möglichkeit für eine weitere materielle Äusserung. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die im Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) und stützt sich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts erfolgt nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

art.88bis (2 lit. b) IVV art.100 (1) BGG art.57 BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.106 (1) BGG art.109 (2 lit. a) BGG art.17 (1) ATSG art.105 (1) BGG art.109 (3) BGG
Schriftenwechsel
mündliche Parteiverhandlung
Beschwerdefrist
Beweiswürdigung
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsverletzung
vereinfachtes Verfahren
Case law2023-02-27
art. 102 (3) BGG

in

8C 303/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG und stellte fest, dass eine Replik nur zu Darlegungen verwendet werden darf, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Da sowohl die Vorinstanz als auch die Verwaltung auf eine begründete Vernehmlassung verzichtet hatten, bestand kein Anlass für den von den Beschwerdeführenden beantragten zweiten Schriftenwechsel. Das Gericht stützte sich dabei auf BGE 135 I 19 E. 2.2 und den Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz.

art.82 BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.51 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.96 BGG art.89 (1) BGG art.42 (1) BGG art.86 (1) BGG art.90 BGG art.85 (1) BGG art.83 BGG
Beschwerdeverfahren
Replik
Vernehmlassung
Zulässigkeit
Bundesgerichtsgesetz
Verfahrensrecht
Rechtsmittel
Case law2023-02-27
art. 102 (3) BGG

in

8C 302/2022

Das Bundesgericht prüfte die Einreihung der Sportlehrpersonen in Lohnklasse 17 gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG und stellte fest, dass die Vorinstanz keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) begangen habe. Die Einreihung basierte auf einer differenzierten Bewertung der Anforderungen der Stelle, insbesondere der Kompetenzen in Selbstständigkeit, Sozialkompetenz, Führung und Fachkompetenz, sowie auf einem Quervergleich mit anderen Stellen. Das Gericht betonte den grossen Ermessensspielraum der Behörden in Besoldungsfragen und sah keine willkürliche oder unhaltbare Unterscheidung, da die Differenzen in den Anforderungen sachlich begründet waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.9 BV art.8 (1) BV art.96 BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG
Gleichbehandlungsgebot
Besoldungsrecht
Ermessensspielraum
Arbeitsbewertung
Lohnklasse
Willkürverbot
Öffentliches Personalrecht
Case law2022-09-11
art. 102 (1) BGG

in

6B 660/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 BGG im Kontext der Rechtsnachfolge und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Es stellte fest, dass die Erben des verstorbenen Beschwerdegegners C.C.________ als Rechtsnachfolger in dessen Stellung eintreten und somit betroffen sind, soweit sie aus dem Nachlass Parteikosten begleichen müssen. Das Gericht betonte, dass ihnen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 102 Abs. 1 BGG Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden muss, da sie von der Kostentragungspflicht betroffen sind. Die Erben wurden daher im Rubrum als Gegenpartei erfasst, um ihr Recht auf rechtliches Gehör zu wahren.

art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.29 (2) BV art.560 (1) ZGB art.560 (2) ZGB
Rechtsnachfolge
rechtliches Gehör
Parteikosten
Beschwerdeverfahren
Erben
Kostentragungspflicht
Bundesgerichtsgesetz
Case law2022-05-10
art. 102 (1) BGG

in

2C 772/2022

Das Bundesgericht wendete Art. 102 Abs. 1 BGG an, indem es von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel, absah. Der Steuerpflichtige hatte eine Beschwerde eingereicht, die jedoch keine hinreichende Begründung für die Anfechtung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung enthielt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeschrift weder substanziiert noch sachbezogen war und keine Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, dem Nichteintreten der Vorinstanz, erkennen liess. Daher entschied das Bundesgericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einen einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erfolgte.

art.66 (1) BGG art.65 BGG art.68 (3) BGG art.108 (1) BGG
Nichteintreten
Beschwerdebegründung
Laienbeschwerde
Streitgegenstand
Veranlagungsverfügung
Steuerrecht
Verfahrensrecht
Case law2021-11-25
art. 102 (3) BGG

in

8C 355/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 102 Abs. 3 BGG und stellte fest, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts stattfindet, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war, da dem Beschwerdeführer bereits Gelegenheit zur Reaktion auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geboten wurde, die er nicht nutzte. Das Gericht betonte zudem seine unabhängige Rechtsanwendung gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG und die Prüfung der geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind. Im Beschwerdeverfahren um Leistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

art.4 ATSG art.44 ATSG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.6 (2) UVG art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.6 (1) UVG
Beschwerdeverfahren
Rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Unfallversicherung
Leistungspflicht
Kausalzusammenhang
ärztliche Gutachten
Case law2020-12-22
art. 102 (1) BGG

in

9C 645/2020

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt waren, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern der angefochtene Akt gegen Bundesrecht verstossen sollte, sondern sich seine Rügen auf die Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge beschränkten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, entschied das Gericht, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

art.108 (1 lit. b) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG
Beschwerde
Mindestanforderungen
Rechtsverletzung
Vereinfachtes Verfahren
Nichteintreten
Begründungspflicht
Gerichtskosten
Case law2020-12-16
art. 102 (3) BGG

in

9C 539/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts stattfindet. Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass für einen Schriftenwechsel, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und im vereinfachten Verfahren ohne weitere Schriftsätze erledigt werden konnte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer den Streitgegenstand unzulässig erweitert hatte und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderer Rechtsmängel nachgewiesen werden konnte.

art.61 (c) ATSG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.99 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.109 (2) BGG art.105 (2) BGG art.109 (3) BGG art.129 BGG
Schriftenwechsel
Untersuchungsgrundsatz
Beweiswürdigung
Streitgegenstand
vereinfachtes Verfahren
offensichtlich unbegründet
Rechtsverletzung
Case law2020-08-09
art. 102 (1) BGG

in

9C 354/2020

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Vorinstanz (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen) Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Sache zur erneuten Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies, anstatt selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten einholt, wenn ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt noch geklärt werden muss oder eine Administrativexpertise nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist nur zulässig, wenn es um eine vollständig ungeklärte Frage oder um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen geht. Da die Vorinstanz ihre abweichende Praxis, für die sie bereits mehrfach gerügt worden war, fortsetzte, wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben.

art.93 (1) BGG art.44 ATSG art.68 (1) BGG art.109 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG
Beschwerde
Rückweisungsentscheid
Gerichtsgutachten
Verfahrensfairness
Bundesrecht
Sozialversicherungsrecht
Justizgewährleistung
Case law2020-05-10
art. 102 (1) BGG

in

9C 489/2020

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids mit erheblicher Verfahrensvereinfachung (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) vorlagen, wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig eingestuft. Das Gericht entschied daher, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten.

art.93 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerde
Zulässigkeit
Zwischenentscheid
Prozessvoraussetzung
vereinfachtes Verfahren
Invalidenversicherung
Rechtsverweigerung