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Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

BGG·173.110

4. Abschnitt: Beschwerdefrist

Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide

1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

a.
bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b.87
bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c.88
bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d.91
bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.

3 Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:

a.
bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.
bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.

4 Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

5 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.

6 …93

7 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

89 SR 0.211.230.01

90 SR 0.211.230.02

91 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

92 SR 232.14

93 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Case law2023-11-01
art. 100 (1) BGG

in

6B 1446/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, die innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet, galt aber gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG am 19. Oktober 2022 als zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am 18. November 2022. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde jedoch erst am 30. November 2022 der Deutschen Post, was keine fristwahrende Wirkung hatte. Die Beschwerde war daher verspätet und unzulässig. Zudem entsprach sie nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.

art.45 BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.48 (1) BGG art.44 (2) BGG
Beschwerdefrist
Zustellung
Fristwahrung
Postzustellung
Rechtsmittel
Verfahrensrecht
Begründungspflicht
Case law2023-10-02
art. 100 (1) BGG

in

1C 67/2023

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 zugestellt, wodurch die Beschwerdefrist am 3. Januar 2023 begann und am 1. Februar 2023 endete. Die Beschwerde vom 8. Februar 2023 wurde verspätet eingereicht, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 108 BGG im vereinfachten Verfahren nicht darauf eintrat.

art.66 (1) BGG art.44 (1) BGG art.108 BGG art.46 (1) BGG
Beschwerdefrist
Zustellung
Verspätete Einreichung
Vereinfachtes Verfahren
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Kostenauflage
Case law2023-10-01
art. 100 (1) BGG

in

8C 720/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht innerhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, die gemäss Art. 44-48 BGG am 18. November 2022 abgelaufen war. Daher wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten und gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

art.44 BGG art.66 (1) BGG art.48 BGG art.108 (1) BGG
Rechtsmittelfrist
Beschwerde
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Verwaltungsgericht
Bundesgericht
Fristablauf
Case law2023-09-03
art. 100 (2) BGG

in

5A 585/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hatte, da der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts seine Beschwerde gutgeheissen und die Einkommenssperre aufgehoben hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Antrag auf Auszahlung des einbehaltenen Lohns nicht im Dispositiv berücksichtigt worden sei, doch das Bundesgericht wies darauf hin, dass dieser Anspruch aufgrund der Abtretung an einen Dritten und der bereits erfolgten Auszahlung gegenstandslos geworden sei. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer erst in der Replik vorgebrachten Zinsforderungen als verspätet eingestuft (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und nicht näher begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht bereits gegenstandslos war.

art.66 (1) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG
Beschwerde
Einkommenssperre
Abtretung
Zinsforderungen
Dispositiv
Verspätung
schutzwürdiges Interesse
Case law2023-09-02
art. 100 (1) BGG

in

5A 102/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer hatte den angefochtenen Beschluss am 29. Dezember 2022 erhalten, und die dreissigtägige Frist begann am 30. Dezember 2022 zu laufen, endete am 30. Januar 2023. Die Beschwerde wurde erst am 1. Februar 2023 eingereicht und war somit verspätet. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht berücksichtigt werden, da die Weiterziehung einer Arresteinsprache als vorsorgliche Massnahme qualifiziert wird. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass die Dringlichkeit fehle und die Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme überholt sei, wurden als unerheblich zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig abgewiesen.

art.145 (3) ZPO art.46 (1) BGG art.45 BGG art.278 SchKG art.46 (2) BGG art.66 (1) BGG art.48 (1) BGG
Beschwerdefrist
Arresteinsprache
Vorsorgliche Massnahme
Gerichtsferien
Zulässigkeit der Beschwerde
Verspätete Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Case law2023-09-01
art. 100 (1) BGG

in

1B 3/2023

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdefrist für den Haftentscheid nicht eingehalten wurde, da die Zustellung an den amtlichen Verteidiger am 25. November 2022 fristauslösend war und die Beschwerde erst am 2. Januar 2023 eingereicht wurde. Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG ist in Untersuchungshaftverfahren nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2), weshalb die Beschwerde gegen den Haftentscheid als verspätet abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Abweisung des Ausstandsgesuchs und der Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren wurde die Beschwerde zwar rechtzeitig eingereicht, jedoch genügte sie nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung darlegte. Daher wurde auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).

art.46 (1) BGG art.42 (2) BGG art.45 (1) BGG art.44 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Beschwerdefrist
Zustellung
Fristenstillstand
Untersuchungshaft
Ausstandsgesuch
Ermächtigung
Begründungsanforderungen
Case law2023-08-02
art. 100 (1) BGG

in

1C 44/2023

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids nicht eingehalten wurde. Der Beschluss des Obergerichts wurde den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2023 zugestellt, wodurch die Frist am 5. Januar 2023 begann und am 3. Februar 2023 endete. Die ohne Begründung am 21. Januar 2023 eingereichte Beschwerde genügte nicht den Anforderungen von Art. 42 BGG, und die angekündigte Begründung wurde nicht nachgeliefert. Daher wurde keine rechtsgültige Beschwerde innert Frist erhoben, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

art.42 BGG art.45 (1) BGG art.47 (1) BGG art.66 (1) BGG
Beschwerdefrist
Zulässigkeit der Beschwerde
Art. 100 BGG
Rechtsschrift
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Fristberechnung
Case law2023-08-02
art. 100 (1) BGG

in

6B 1505/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 gegen die Nichteintretensbeschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern keinen formalen Antrag und keine Begründung enthielt, obwohl Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ein Begehren und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen. Da die Beschwerdeeingabe die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte und die angekündigten separaten Begründungen innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingingen, entschied das Gericht, darauf nicht einzutreten (Art. 108 BGG).

art.108 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG
Beschwerdebegründung
Nichteintreten
Art. 100 Abs. 1 BGG
Art. 42 BGG
Verfahrensrecht
Beschwerdefrist
Rechtsschriften
Case law2023-07-03
art. 100 (1) BGG

in

6B 1401/2022

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 44 Abs. 2 BGG) und endet am 30. Tag. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid am 24. Oktober 2022 zugestellt, wodurch die Frist am 23. November 2022 ablief. Die elektronische Beschwerdeeingabe erfolgte jedoch erst am 24. November 2022 um 00:00:14 Uhr und war somit verspätet. Der Beschwerdeführer räumte ein technisches Problem ein, trug jedoch nicht vor, die Frist unverschuldet verpasst zu haben. Das Risiko der verspäteten Einreichung geht zu seinen Lasten, da er bis kurz vor Fristablauf wartete. Daher ist auf die Beschwerde gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

art.42 (4) BGG art.108 BGG art.48 (2) BGG art.66 (1) BGG art.48 (1) BGG art.44 (2) BGG
Beschwerdefrist
Fristwahrung
elektronische Einreichung
Zustellung
Nichteintreten
technisches Problem
Gerichtskosten
Case law2023-07-03
art. 100 (7) BGG

in

1C 50/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 einen anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 7 BGG darstellt. Es stellte fest, dass das Schreiben keinen anfechtbaren Entscheidcharakter aufweist, da es in Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung erging und keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchte. Vielmehr handelte es sich um eine Mitteilung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die Schätzungskommissionen, die nicht dem ordentlichen Rechtsmittelverfahren unterliegt. Dennoch erkannte das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung ihres Rückerstattungsanspruchs hat und dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, um diesen Anspruch verbindlich zu regeln. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, soweit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht wurde eingeladen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

art.68 BGG art.94 BGG art.82 (a) BGG art.86 (1) BGG art.66 (4) BGG art.25 (1) VwVG art.25 (2) VwVG
Anfechtbarer Entscheid
Rechtsverweigerung
Aufsichtstätigkeit
Schutzwürdiges Interesse
Rückerstattungsanspruch
Verwaltungsverfahren
Bundesverwaltungsgericht