Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)

BüG·141.0

Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland

1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.

3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.

Case law1975-05-16

Das Bundesgericht analysiert die Auswirkungen der Adoption auf das Bürgerrecht im Kontext des Art. 7 BüG. Es stellt fest, dass die Adoption einer mündigen Person nach Art. 12c SchlT ZGB und Art. 57 Abs. 5 lit. b BüG zur Erlangung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Adoptierenden führt, sofern die Adoption unter den neuen Bestimmungen des ZGB erfolgt. Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Aussprache, nicht rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt. Das Gericht lehnt die vom EJPD vertretene Rückwirkungsfiktion ab, da diese zu unvorhersehbaren Konsequenzen führen würde und im Gesetzestext keine Grundlage findet. Zudem wird betont, dass der Bürgerrechtserwerb durch Adoption erst mit der Adoption selbst eintritt und nicht durch frühere Ereignisse wie eine Heirat beeinträchtigt werden kann.

Adoption
Bürgerrecht
Schweizerbürgerrecht
Rückwirkung
Art. 7 BüG
Art. 12c SchlT ZGB
Staatsangehörigkeit
Case law1971-10-29

Der Fall betrifft die erleichterte Einbürgerung eines Kindes gemäß Art. 27 BüG. Kurt Müller, Sohn einer gebürtigen Schweizerin, beantragte die erleichterte Einbürgerung. Die Mutter besaß nacheinander verschiedene Kantons- und Gemeindebürgerrechte (Schönenberg/Rifferswil, Mels/Mels-Weisstannen, Basel-Stadt/Basel). Das EJPD entschied, dass Kurt Müller das Bürgerrecht der Stadt Basel erhält, da die Mutter zum Zeitpunkt der Einbürgerung dort das Bürgerrecht besaß. Der Bürgerrat der Stadt Basel erhob Beschwerde, da er der Ansicht war, dass das Bürgerrecht der Adoptiveltern oder des Geburtsorts maßgeblich sein sollte. Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 BüG, wonach das Kind das Bürgerrecht der Mutter zum Zeitpunkt der Einbürgerung erwirbt. Es verwies auf den klaren Wortlaut und die ratio legis, die eine Anknüpfung an das Bürgerrecht der Mutter vorschreibt. Andere Kriterien wie Geburtsort, Wohnort oder Bürgerrecht der Adoptiveltern sind irrelevant. Das Gericht betonte, dass das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und dass die Einheit des Bürgerrechts gewahrt werden muss. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

erleichterte Einbürgerung
Bürgerrecht der Mutter
Art. 27 BüG
Einheit des Bürgerrechts
Adoption
Wohnsitz
Geburtsort