Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991).

Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen222

1 Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223

a.
sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b.
sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c.
wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d.
es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e.
ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f.
die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g.
sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h.224
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i.225
strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j.226
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;
k.227
den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.

1bis Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.228

2 Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.229

222 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Case law2004-02-19

Das Bundesgericht untersuchte, ob § 5b Abs. 1 Satz 2 und § 5b Abs. 2 des Zürcher Sozialhilfegesetzes (SHG/ZH), die Kürzungen von Fürsorgeleistungen für Asylsuchende bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vorsehen, gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) verstossen. Es stellte fest, dass Art. 83 AsylG zwar detaillierte Kürzungstatbestände enthält, jedoch nicht abschliessend ist und den Kantonen Raum für ergänzende Regelungen lässt. Die Zürcher Bestimmungen verfolgen denselben Zweck der Missbrauchsbekämpfung wie Art. 83 AsylG und verstärken das bundesrechtliche Instrumentarium, ohne dessen Sinn und Geist zu widersprechen. Da zudem das absolute Existenzminimum (Art. 12 BV) gewahrt bleibt, liegt kein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts vor.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts
Sozialhilfe für Asylsuchende
Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
Missbrauchsbekämpfung
Existenzminimum
Kantonale Kompetenz
Bundesrechtliche Vorrangregelung
Case law2004-02-19

Die Beschwerdeführer rügen, dass die Änderung des Sozialhilfegesetzes gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstößt, da Art. 83 AsylG eine abschließende Regelung darstelle. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorschrift abschließend ist oder den Kantonen die Möglichkeit zu ergänzender Rechtsetzung offen lässt. Aus dem Wortlaut von Art. 83 AsylG ergibt sich nicht eindeutig, ob die Regelung abschließend ist. Die Vorschrift ist detailliert und umfassend, enthält jedoch keinen Zusatz, der auf eine abschließende Aufzählung hinweist. Die Stellung von Art. 83 AsylG im Normengefüge lässt erkennen, dass die Vorschrift im Kontext mit eng verzahnten und sich zum Teil überschneidenden Kompetenzen des Bundes und der Kantone steht. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass Einschränkungen der Fürsorgeleistungen nicht neu sind und auf Bundesebene nicht erst mit Art. 83 AsylG eingeführt wurden. Die Auslegung der Vorschrift unter dem Gesichtswinkel ihres Zwecks ergibt, dass das Bundesrecht die kantonale Regelungskompetenz nicht ausschließen will, soweit es um andere Aspekte der Einschränkung von Fürsorgeleistungen als die bundesrechtlich geordneten geht. Die umstrittenen Vorschriften verfolgen den gleichen Zweck wie Art. 83 AsylG und ergänzen diese Vorschrift. Sie verstossen nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Vorrang des Bundesrechts
Sozialhilfe
Asylverfahren
Missbrauchsbekämpfung
Kürzung von Fürsorgeleistungen
Kantonale Kompetenzen
Verfassungsmäßigkeit