Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

Art. 6a13 Zuständige Behörde

1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14

2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15

a.
Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b.
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

14 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Case law2017-10-08

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte. Seine Angaben zum Glaubenswechsel und zur daraus resultierenden Verfolgung durch seine Familie und die Mujaheddin in Mazedonien wurden als widersprüchlich und unglaubhaft eingestuft. Das Gericht folgte den Vorinstanzen, die Mazedonien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichneten und betonte, dass der mazedonische Staat grundsätzlich Schutz vor Übergriffen biete. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnortswechsel innerhalb Mazedoniens Schutz finden könnte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Flüchtlingseigenschaft
Glaubhaftmachung
Religionsfreiheit
Verfolgungssicherer Staat
Non-Refoulement
Wohnortswechsel
Beschwerdeabweisung