Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

Art. 121 Übergangsbestimmungen

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

2 Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.

3 Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931417 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.

5 Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.

417 [BS 1 121; AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20).

Case law2001-10-26

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rückerstattung von Fürsorgekosten gemäss Art. 121 AsylG und stellte fest, dass die Anwendung neuer Pauschalen auf abgeschlossene Sachverhalte eine echte Rückwirkung darstellen würde, die verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Da Art. 121 AsylG keine ausdrückliche Regelung für die Rückwirkung enthält und der Gesetzgeber in finanziellen Belangen keine Rückwirkung einführen wollte, wurden die während des Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme geltenden Ansätze berücksichtigt. Das Gericht prüfte die tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer und reduzierte die rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 6'680.--, abzüglich anerkannter Eigenleistungen, und wies die Differenz aus den Sicherheitskonten an die Beschwerdeführer aus.

Rückerstattungspflicht
Fürsorgekosten
Sicherheitskonto
Pauschalansätze
Rückwirkung
Asylverfahren
vorläufige Aufnahme
Case law2000-05-12

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Art. 121 Abs. 1 AsylG auf ein Verfahren zur Abrechnung eines Sicherheitskontos anwendbar ist, das vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes abgeschlossen wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Anwendung eine echte Rückwirkung darstellen würde, die verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft und nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Da Art. 121 AsylG Verfahren betreffend Rückerstattungspflicht oder Abrechnung von Sicherheitskonten nicht ausdrücklich erwähnt, entschied das Gericht, dass das alte Asylrecht anzuwenden ist. Zudem unterstützte die Übergangsregelung der neuen Asylverordnung 2 diese Auslegung, da sie nur auf Fälle anwendbar ist, in denen die Schlussabrechnung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgte. Da die Schlussabrechnung im vorliegenden Fall vor dem 1. Oktober 1999 erstellt wurde, war das alte Asylrecht maßgeblich.

Rückerstattungspflicht
Sicherheitskonto
Rückwirkungsverbot
Übergangsrecht
Verfassungsmässigkeit
Ausschaffungshaft
Kostentragung
Case law2000-04-17

Das Bundesgericht entschied, dass der Rückerstattungsanspruch des Bundesamtes für Flüchtlinge gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss Art. 85 Abs. 3 AsylG verjährt ist, da die einjährige Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme des Anspruchs (7. Mai 1992) ohne Unterbrechungshandlungen abgelaufen war und kein Sicherheitskonto nach Art. 86 Abs. 2 AsylG bestand. Das Gericht wies die Annahme des Departements zurück, die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich, da das Verhalten des Beschwerdeführers nicht kausal für die Säumigkeit der Behörde war. Die Verjährung wurde von Amtes wegen geprüft, und eine Ausnahme vom Verjährungsgrundsatz war nicht gerechtfertigt, da der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 3 AsylG nur das Ruhen der Verjährung bei bestehendem Sicherheitskonto vorsah.

Verjährung
Rückerstattung von Fürsorgeleistungen
Sicherheitskonto
Rechtsmissbrauch
Treu und Glauben
öffentliches Recht
Verjährungsunterbrechung