Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit der Vorbereitungshaft nach Art. 13a lit. f ANAG. Es stellte fest, dass die Vorbereitungshaft angeordnet werden kann, wenn ein Ausländer sich illegal in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht, das offensichtlich dazu dient, eine drohende Wegweisung zu vermeiden, und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen. Das Gericht betonte, dass die Haft verhältnismässig sein muss und mildere Massnahmen nicht ausreichen dürfen, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wurde die Haft als verhältnismässig erachtet, da der Beschwerdegegner keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Asylgesuchseinreichung vorbrachte und eine Untertauchensgefahr bestand. Allerdings kritisierte das Gericht die pauschale Anordnung der maximalen Haftdauer von sechs Monaten ohne besondere Begründung als unverhältnismässig und wies darauf hin, dass die Haftdauer an die Dauer des Asylverfahrens angepasst werden muss, das in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein sollte.
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Haftdauer