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Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

AsylG·142.31

324 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).

Art. 102ater 332 Überprüfung der Fingerabdrücke in Eurodac

1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat.

2 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Fingerabdruckspezialistin oder der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.

332 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

Case law2007-04-09
art. 102ater (1) AsylG

in

2C 275/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit der Vorbereitungshaft nach Art. 13a lit. f ANAG. Es stellte fest, dass die Vorbereitungshaft angeordnet werden kann, wenn ein Ausländer sich illegal in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht, das offensichtlich dazu dient, eine drohende Wegweisung zu vermeiden, und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen. Das Gericht betonte, dass die Haft verhältnismässig sein muss und mildere Massnahmen nicht ausreichen dürfen, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wurde die Haft als verhältnismässig erachtet, da der Beschwerdegegner keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Asylgesuchseinreichung vorbrachte und eine Untertauchensgefahr bestand. Allerdings kritisierte das Gericht die pauschale Anordnung der maximalen Haftdauer von sechs Monaten ohne besondere Begründung als unverhältnismässig und wies darauf hin, dass die Haftdauer an die Dauer des Asylverfahrens angepasst werden muss, das in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein sollte.

art.36 (3) BV art.10 (2) BV art.102ater (3) AsylG art.37 AsylG art.5 (1 lit. f) EMRK
Vorbereitungshaft
Asylgesuch
Verhältnismässigkeit
Untertauchensgefahr
Nichteintretensentscheid
Asylverfahren
Haftdauer
Case law2007-03-22
art. 102ater (Abs. 3) AsylG

in

2C 25/2007

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Antragsteller sich illegal in der Schweiz aufhält, das Gesuch offensichtlich den Zweck verfolgt, eine drohende Weg- oder Ausweisung zu verhindern, und eine frühere Einreichung des Gesuchs zumutbar gewesen wäre, ohne dass Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verfolgung vorliegen. Die Vorbereitungshaft nach Art. 13a lit. f ANAG dient dazu, den Vollzug einer Wegweisung sicherzustellen, wenn das Asylgesuch missbräuchlich gestellt wurde. Die Haft ist nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist und die Durchführbarkeit der Ausschaffung gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde die Haft des Beschwerdeführers als rechtmässig erachtet, da er sich illegal in der Schweiz aufhielt und sein Asylantrag offensichtlich zur Verzögerung der Ausschaffung gestellt wurde, ohne dass entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorlagen.

art.5 (Ziff. 1 lit. f) EMRK art.102ater (1) AsylG art.42 AsylG art.37 AsylG
Vorbereitungshaft
Asylmissbrauch
Verhältnismässigkeit
Ausschaffung
illegaler Aufenthalt
Nichteintretensentscheid
Mitwirkungspflicht
Case law2007-03-22
art. 102ater (Abs. 1) AsylG

in

2C 25/2007

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Antragsteller offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, eine frühere Einreichung des Gesuchs zumutbar gewesen wäre und keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung bestehen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Vorbereitungshaft genommen, da er sich illegal in der Schweiz aufhielt und sein Asylgesuch erst nach einer polizeilichen Kontrolle stellte, was auf eine missbräuchliche Verzögerungstaktik hindeutete. Das Gericht bestätigte die Haft als verhältnismässig und notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, und wies die Beschwerde ab.

art.5 (Ziff. 1 lit. f) EMRK art.42 AsylG art.102ater (3) AsylG art.37 AsylG
Vorbereitungshaft
Asylmissbrauch
Verhältnismässigkeit
Wegweisungsverfahren
illegaler Aufenthalt
Nichteintretensentscheid
EMRK
Case law2005-09-28
art. 102ater AsylG

in

2A.567/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG rechtmässig ist, da er in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und kein Asylgesuch eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte im Asylverfahren missbräuchliches Verhalten gezeigt, indem er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben machte und keine Identitätspapiere vorlegte, was die gesetzliche Vermutung begründet, dass er sich der Ausschaffung widersetzen würde. Zusätzlich bestand Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Die Haft war auch nicht unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft zeigte und die Ausschaffung in absehbarer Zeit möglich war. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.44 (1) AsylG art.12 AsylG art.8 (1) AsylG art.32–3_– (2 lit. a) AsylG
Ausschaffungshaft
Asylverfahren
missbräuchliches Verhalten
Untertauchensgefahr
Rechtskräftige Wegweisung
Identitätspapiere
Kooperationsbereitschaft
Case law2000-04-27
art. 102ater (Abs. 2) AsylG

in

2A.147/2000

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AsylG im Zusammenhang mit der Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Haftrichterin zu Unrecht die Vorbereitungshaft genehmigt hatte, indem sie die Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) als Haftungsgrund heranzog, obwohl dieser nicht in Art. 13a ANAG vorgesehen ist. Das Gericht betonte, dass die Vorbereitungshaft und die Ausschaffungshaft unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke haben und nicht vermischt werden dürfen. Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Asylgesuchs obliegt dem Bundesamt für Flüchtlinge, nicht dem Haftrichter. Da kein Haftgrund nach Art. 13a ANAG vorlag, wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführer zur Freilassung angeordnet.

art.31 (1) BV art.5 (1) EMRK art.102ater (3) AsylG art.37 AsylG
Vorbereitungshaft
Ausschaffungshaft
Untertauchensgefahr
Rechtsmissbräuchlichkeit
Asylgesuch
Haftgründe
Bundesgerichtsbeschwerde
Case law2000-04-27
art. 102ater (2) AsylG

in

2A.142/2000

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AsylG im Zusammenhang mit der Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Haftrichterin zu Unrecht die Vorbereitungshaft genehmigte, indem sie auf die Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) abstützte, obwohl diese kein Haftgrund nach Art. 13a ANAG ist. Das Gericht betonte, dass die Missbräuchlichkeit eines Asylgesuchs allein durch das Bundesamt für Flüchtlinge beurteilt werden darf und nicht durch den Haftrichter. Zudem erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen von Art. 13a lit. a ANAG, da er seine Identität im Asylverfahren korrigierte und keine grobe Pflichtverletzung vorlag. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Haft aufgehoben.

art.5 (Ziff. 1) EMRK art.102ater (3) AsylG art.37 AsylG art.31 (Abs. 1) BV
Vorbereitungshaft
Ausschaffungshaft
Untertauchensgefahr
Rechtsmissbrauch
Identitätsklärung
Asylgesuch
Persönliche Freiheit