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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 22 Höhe des Taggeldes

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

a.
die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b.
für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89

2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90

a.91
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b.92
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c.93
keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94

4 und 5 …95

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

95 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Case law2019-10-18
art. 22 (2) AVIG

in

8C 497/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine absolute Altersgrenze von 25 Jahren für die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gilt oder ob im Einzelfall auch bei über 25-jährigen Kindern der höhere Taggeldansatz von 80 % zur Anwendung kommen kann. Das Gericht stellte fest, dass die seit dem 1. April 2011 geltende Fassung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine klare Altersgrenze von 25 Jahren vorsieht und keinen Auslegungsspielraum lässt. Da der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren hatte, wurde der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig aufgehoben und der ursprüngliche Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse bestätigt.

art.93 (1) BGG art.33 (1) AVIV art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.276 ZGB art.190 BV
Arbeitslosenversicherung
Unterhaltspflicht
Altersgrenze
Taggeldansatz
Bundesrecht
Gesetzesrevision
Rechtswidrigkeit
Case law2018-06-14
art. 22 AVIG

in

8C 113/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der festgelegte Beginn der Leistungsrahmenfrist auf den 1. November 2015, die Festsetzung der maximalen Anzahl anspruchsberechtigter Tage auf 400 sowie die angenommene Dauer der zu bestehenden Wartezeit von zehn Tagen rechtens sei. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 aufgrund einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung erfüllte und daher die Rahmenfrist erst ab 1. November 2015 begann. Hinsichtlich der Wartezeit stellte das Gericht fest, dass der nachträglich angepasste versicherte Verdienst von Fr. 56'498.- jährlich eine Wartezeit von nur fünf Tagen begründet, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung von zehn Tagen. Die Höchstzahl von 400 Taggeldern wurde bestätigt, da der Beschwerdeführer die erforderlichen 22 Beitragsmonate nicht nachweisen konnte.

art.40b AVIV art.23 (1) AVIG art.22 AVIG art.18 (1) AVIG art.28 (4) AVIG art.27 (1) AVIG art.25 (3) UVV
Arbeitslosenversicherung
Leistungsrahmenfrist
Wartezeit
versicherter Verdienst
Arbeitsunfähigkeit
Taggelder
Beitragszeit
Case law2016-12-09
art. 22 (1) AVIG

in

8C 219/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zu Unrecht ausbezahlte Leistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG zurückfordern konnte. Der Beschwerdegegner hatte in bestimmten Monaten Zwischenverdienste von der B.________ AG erhalten, die nach dem Entstehungsprinzip aufgeteilt wurden. Die Kasse forderte ursprünglich Fr. 22'859.50 zurück, reduzierte dies jedoch auf Fr. 9'081.10. Das kantonale Gericht senkte den Rückforderungsbetrag weiter auf Fr. 5'302.30, da es die Zuschläge für Kinder- und Familienzulagen gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG von der Rückforderung ausnahm, da der Versicherte keinen Anspruch auf diese Zulagen anderweitig geltend machen konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Versicherte für die Monate ohne Zwischenverdienst keinen Anspruch auf Familienzulagen hatte und die Kasse die Zuschläge somit subsidiär leisten musste.

art.13 (3) FamZG art.53 ATSG art.34 (1) AVIV art.34 (2) AVIV art.10a (1) FamZV art.25 (1) ATSG
Arbeitslosenversicherung
Zwischenverdienst
Rückforderung
Kinder- und Familienzulagen
Entstehungsprinzip
Subsidiarität
Arbeitsverhältnis
Case law2016-11-29
art. 22 (1) LACI

in

8C 853/2015

Le Tribunal fédéral a examiné l'application de l'art. 22 al. 1 LACI dans le contexte du droit aux allocations familiales pour un enfant dont le père était au chômage. La cour a souligné que l'art. 22 al. 1 LACI établit une règle de coordination claire entre la LACI et la LAFam, selon laquelle le droit aux allocations familiales du parent au chômage (via le supplément prévu par la LACI) est prioritaire si l'autre parent n'exerce pas d'activité lucrative. Le tribunal a rejeté l'argument selon lequel la mère, en tant que parent sans activité lucrative, pouvait prétendre aux allocations familiales en vertu de la LAFam lorsque le père n'avait pas exercé son droit dans les délais légaux. Le Tribunal fédéral a confirmé que l'ordre de priorité légal ne peut être modifié par le comportement des ayants droit, même si cela conduit à une situation défavorable pour l'enfant. Par conséquent, la décision de la caisse de compensation de rejeter la demande de la mère a été confirmée, et le jugement cantonal a été annulé.

art.19 LAFam art.29 LPGA art.34 (1) OACI art.7 (1) LAFam
allocations familiales
LACI
LAFam
priorité des droits
chômage
coordination législative
autorité parentale
Case law2016-02-23
art. 22 (2) AVIG

in

8C 766/2015

Das Bundesgericht beurteilte den Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG und stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet hatte. Die Versicherte hatte bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben, sich nur im Umfang von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, was zu einer Reduktion des versicherten Verdienstes führte. Die Vorinstanz hatte eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht angenommen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesgericht korrigierte dies und bestätigte, dass der versicherte Verdienst aufgrund der Angaben der Versicherten korrekt reduziert worden war. Zudem wurde festgestellt, dass die Versicherte die Möglichkeit verpasst hatte, innerhalb von 90 Tagen gegen die Festsetzung des versicherten Verdienstes vorzugehen, wodurch diese rechtsbeständig wurde. Eine Berufung auf Vertrauensschutz wurde abgelehnt, da keine nachteiligen Dispositionen der Versicherten erkennbar waren.

art.11 (1) AVIG art.95 BGG art.27 ATSG art.105 (1) BGG art.10 AVIG art.15 AVIG art.8 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
anrechenbarer Arbeitsausfall
versicherter Verdienst
Aufklärungs- und Beratungspflicht
Untersuchungsgrundsatz
Vertrauensschutz
Rechtsbeständigkeit
Case law2015-03-23
art. 22 (2) AVIG

in

8C 746/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 22 Abs. 2 AVIG im Zusammenhang mit der rückwirkenden Anpassung der Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer nachträglich festgestellten Invalidenrente. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der versicherte Verdienst aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50% rückwirkend angepasst werden muss, was sich auch auf die Höhe des Taggeldes (80% des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c AVIG) und die Wartezeit (Reduktion von 15 auf 5 Tage gemäss Art. 18 AVIG) auswirkt. Die revisionsweise Neuberechnung erfasst den gesamten Anspruch, da die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und die Rückforderung von zu viel bezahlten Leistungen im Rahmen der prozessualen Revision eine vollständige materielle Neuprüfung erfordern. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse wurde abgewiesen, da ihre Argumente gegen die Anpassung nicht stichhaltig waren und die Vorinstanz korrekt geurteilt hatte.

art.40b AVIV art.70 (2) ATSG art.71 ATSG art.18 (1) AVIG art.95 (1bis) AVIG art.15 (1) AVIG art.15 (2) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Invalidenrente
Vermittlungsfähigkeit
Vorleistungspflicht
Rückforderung
prozessuale Revision
versicherter Verdienst
Case law2014-11-18
art. 22 (2) AVIG

in

8C 409/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG mit Art. 18 Ziff. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 168 vereinbar ist, das eine maximale Wartezeit von sieben Tagen vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass die schweizerische Regelung zwar eine längere Wartezeit vorsieht, jedoch insgesamt ein höheres Leistungsniveau bietet als das Übereinkommen verlangt, insbesondere durch höhere Taggelder und längere Leistungsdauer. Es wurde zudem berücksichtigt, dass die Schweiz keine Erklärung gemäss Art. 5 des Übereinkommens abgegeben hat und dass die verlängerte Wartezeit durch andere Leistungen kompensiert wird. Das Gericht folgte daher der Argumentation des SECO, dass die Regelung übereinkommenskonform ist, und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, die die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt hatte.

art.22 (2) AVIG art.106 (1) BGG art.18 (1) AVIG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.27 (2) AVIG
Wartezeit
Arbeitslosenversicherung
IAO-Übereinkommen
Leistungsniveau
Übereinkommenskonformität
Karenzfrist
Sozialversicherungsrecht
Case law2014-11-18
art. 22 (2) AVIG

in

140 V 493

Das Bundesgericht prüfte, ob die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG mit Art. 18 Ziff. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 168 vereinbar ist. Das Übereinkommen sieht vor, dass die Wartezeit sieben Tage nicht überschreiten darf. Die Vorinstanz hatte die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt, da sie die 15-tägige Frist für unvereinbar mit dem Übereinkommen hielt. Das Bundesgericht analysierte den Vertragstext und die Entstehungsgeschichte des AVIG. Es kam zum Schluss, dass die schweizerische Regelung, obwohl sie die Wartezeit verlängert, insgesamt den Mindeststandard des Übereinkommens erfüllt, da die übrigen Leistungen (z.B. Taggeldhöhe, Höchstanspruch) deutlich über den Mindestanforderungen liegen. Zudem kann ein finanzieller Engpass durch Sozialhilfeleistungen überbrückt werden. Daher wurde die Beschwerde des SECO gutgeheissen und die Vorinstanz aufgehoben.

art.22 (2) AVIG art.18 (1bis) AVIG art.7 (1) AVIG art.6a (3) AVIV art.27 (2) AVIG art.6a (2) AVIV
Wartezeit
Arbeitslosenversicherung
IAO-Übereinkommen
Taggeld
Sozialhilfe
Mindeststandard
Vertragsauslegung
Case law2013-10-28
art. 22 (1) AVIG

in

8C 152/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Zuschlägen zum Arbeitslosentaggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG. Es stellte fest, dass der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a und b) Anspruch auf einen Zuschlag hat, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, sofern diese während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und kein Anspruch einer erwerbstätigen Person für dasselbe Kind besteht. Der Rückforderungsanspruch für unrechtmässig bezogene Leistungen unterliegt einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der Versicherungseinrichtung, spätestens jedoch fünf Jahren nach Leistungsentrichtung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Das Gericht bestätigte, dass die Rückforderung der Zuschläge bereits im rechtskräftigen Urteil vom 16. Mai 2011 festgesetzt wurde und die Vollstreckung dieser Frist nicht verwirkt ist. Die spätere Korrektur der Rückforderungssumme durch die Arbeitslosenkasse wurde als unzulässiger Eingriff in das rechtskräftige Urteil gewertet.

art.95 (2) AVIG art.25 (2) ATSG art.82 BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG art.95 (1) AVIG art.25 (1) ATSG
Rückforderungsanspruch
Verjährungsfrist
Zuschläge zum Taggeld
Kinder- und Ausbildungszulagen
Rechtskraft
Vollstreckung
Verwaltungsrecht
Case law2013-03-25
art. 22 (2) AVIG

in

5A 112/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 AVIG im Rahmen der Unterhaltsberechnung für den Beschwerdeführer, der nach seiner Kündigung Arbeitslosenversicherungsleistungen bezog. Die Vorinstanz hatte gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG ein Netto-Taggeld von Fr. 6'971.-- (70% des versicherten Höchstverdienstes von Fr. 10'500.--) angesetzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Berechnung, da der Beschwerdeführer keine substanziellen Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 15'000.-- und die Vermögensertragsberechnung vorgebracht hatte. Die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 3 BV) wies das Gericht zurück, da die unterschiedlichen Renditen nicht geschlechtsbezogen waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.172 ZGB art.66 (1) BGG art.98 BGG art.51 (4) BGG art.8 (3) BV art.90 BGG art.76 (1) BGG
Unterhaltsberechnung
Arbeitslosenversicherung
Hypothetisches Einkommen
Vermögensertrag
Gleichbehandlungsgrundsatz
Willkürverbot
Beschwerdeabweisung