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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten76

1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

a.
10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
b.
15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
c.
20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken.77

1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.78

2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.79

3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.80

4 …81

5 …82

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

82 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Case law2019-10-01
art. 18 (1) AVIG

in

8C 849/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet sei, da der Beschwerdeführer sich nicht konkret mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe, welche die Verweigerung der Reduktion der Wartetage gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG und einer eventuellen Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9 AVIG mit Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut sowie die Ablehnung einer Diskriminierung gemäss Art. 8 BV begründete. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz der fehlenden Möglichkeit, die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG auszuschöpfen, immer noch von einer höheren Anzahl effektiv auszahlbarer Taggelder profitiere als jüngere Versicherte. Da der Beschwerdeführer darauf nicht näher einging, wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf eingetreten.

art.66 (1 Satz 2) BGG art.108 (1 lit. b) BGG art.8 BV art.9 AVIG art.42 (1 und 2) BGG art.27 (2 lit. c) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Wartetage
Rahmenfrist
Diskriminierung
Gesetzeswortlaut
Beschwerdebegründung
Vereinfachtes Verfahren
Case law2019-09-25
art. 18 (1) AVIG

in

8C 365/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattungspflicht des Versicherten für den Monat Januar 2016 verneint hatte. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ermöglicht die prozessuale Revision eine Neuprüfung, wenn erhebliche neue Tatsachen wie die nachträgliche Zusprechung einer Invalidenrente oder das Fehlen der Vermittlungsfähigkeit vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherte aufgrund der Invaliditätsrente von 100% vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 nicht vermittlungsfähig war und somit die Wartezeit nach Art. 18 Abs. 1 AVIG nicht bestehen konnte. Erst ab 1. Januar 2016 waren alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, weshalb die Arbeitslosenkasse die Rückerstattung für Januar 2016 zu Recht forderte. Die frühere Beurteilung der Wartezeit war aufgrund der prozessualen Revision hinfällig.

art.106 (1) BGG art.53 (1) ATSG art.95 BGG art.6a (1) AVIV art.8 (1) AVIG art.15 (1) AVIG art.96 BGG
prozessuale Revision
Vermittlungsfähigkeit
Invaliditätsrente
Wartezeit
Arbeitslosenentschädigung
Rückerstattungspflicht
Anspruchsvoraussetzungen
Case law2018-06-14
art. 18 (1) AVIG

in

8C 113/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 AVIG im Zusammenhang mit der Wartezeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Entscheidung, die eine Wartezeit von zehn Tagen basierend auf dem ungekürzten versicherten Verdienst von Fr. 68'904.- festlegte, bundesrechtswidrig war, da der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % auf Fr. 56'498.- herabgesetzt werden musste. Dies hatte zur Folge, dass die Wartezeit auf fünf Tage reduziert wurde. Das Gericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. November 2015 und der maximalen Anzahl von 400 Taggeldern, da der Beschwerdeführer im Oktober 2015 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten nicht erreichte.

art.40b AVIV art.23 (1) AVIG art.22 AVIG art.28 (4) AVIG art.27 (1) AVIG art.25 (3) UVV
Wartezeit
versicherter Verdienst
Erwerbsunfähigkeit
Arbeitslosenentschädigung
Rahmenfrist
Beitragszeit
Koordination der Sozialversicherungen
Case law2015-03-23
art. 18 AVIG

in

8C 746/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 18 AVIG im Zusammenhang mit der rückwirkenden Anpassung der Wartezeit und der Höhe des Arbeitslosentaggeldes aufgrund eines nachträglich festgestellten Invaliditätsgrades von 50%. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die revisionsweise Neufestsetzung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV auch eine Anpassung der Wartezeit nach Art. 18 AVIG und des Taggeldsatzes nach Art. 22 AVIG nach sich zieht. Dabei wurde klargestellt, dass die Wartezeit von ursprünglich fünfzehn auf fünf Tage zu reduzieren ist, da der versicherte Verdienst unter Fr. 60'001.- liegt und der Versicherte keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hat. Zudem wurde festgehalten, dass der Taggeldansatz aufgrund des Invaliditätsgrades von 50% auf 80% des versicherten Verdienstes angehoben werden muss. Das Gericht wies die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab, da deren Argumente gegen eine rückwirkende Anpassung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen entsprachen.

art.40b AVIV art.22 (2) AVIG art.70 (2) ATSG art.71 ATSG art.22 (1) AVIG art.15 (1) AVIG art.15 (2) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Invaliditätsgrad
Wartezeit
Taggeldhöhe
versicherter Verdienst
Rückwirkende Anpassung
Vorleistungspflicht
Case law2014-11-18
art. 18 (1bis) AVIG

in

8C 409/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren mit dem Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vereinbar ist, das eine maximale Wartezeit von sieben Tagen vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass die schweizerische Regelung zwar eine längere Wartezeit vorsieht, jedoch insgesamt ein Leistungsniveau bietet, das deutlich über den Mindeststandards des Übereinkommens liegt, insbesondere durch höhere Taggelder und längere Leistungsdauer. Das Gericht folgte der Argumentation des SECO, dass die verlängerte Wartezeit durch andere Besserstellungen kompensiert wird und somit der Mindeststandard des Übereinkommens gewahrt bleibt. Daher wurde die Beschwerde des SECO gutgeheissen und der Entscheid des kantonalen Gerichts, das die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt hatte, aufgehoben.

art.27 (2) AVIG art.22 (2) AVIG art.18 (1bis) AVIG art.18 (1) AVIG
Wartezeit
Arbeitslosenversicherung
Übereinkommen Nr. 168 IAO
Leistungsniveau
Mindeststandard
Unterhaltspflichten
Taggelder
Case law2014-11-18
art. 18 (1) AVIG

in

8C 409/2014

Das Bundesgericht prüfte, ob die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG mit Art. 18 Ziff. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 168 vereinbar ist, das eine maximale Wartezeit von sieben Tagen vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass die schweizerische Regelung zwar eine längere Wartezeit vorsieht, jedoch insgesamt ein Leistungsniveau bietet, das deutlich über den Mindeststandards des Übereinkommens liegt, insbesondere durch höhere Taggelder und längere Leistungsdauer. Daher wurde die Verkürzung der Wartezeit durch das kantonale Gericht aufgehoben, da die schweizerische Regelung im Gesamtkontext übereinkommenskonform ist.

art.22 (2) AVIG art.18 (1bis) AVIG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.6a (2 und 3) AVIV art.27 (2) AVIG art.105 (1 und 2) BGG
Wartezeit
Arbeitslosenversicherung
IAO-Übereinkommen
Leistungsniveau
Übereinkommenskonformität
Taggelder
Sozialversicherungsrecht
Case law2014-11-18
art. 18 (1) AVIG

in

140 V 493

Die Streitfrage betrifft die Vereinbarkeit der 15-tägigen Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b LACI mit Art. 18 Ziff. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 168, das eine maximale Wartezeit von sieben Tagen vorsieht. Das Bundesgericht bestätigt, dass die schweizerische Regelung, die für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren eine Wartezeit von 15 Tagen bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001 und 125'000 Franken festlegt, mit dem Übereinkommen vereinbar ist. Die Auslegung des Übereinkommens erfolgt primär nach dem Vertragstext, wobei eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nur bei eindeutigen Hinweisen aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte möglich ist. Das Gericht argumentiert, dass die schweizerische Regelung trotz der längeren Wartezeit den Mindeststandard des Übereinkommens erfüllt, da die übrigen Leistungen (z.B. Taggeldhöhe, Höchstanspruch) deutlich über den Mindestanforderungen liegen. Zudem kann ein finanzieller Engpass durch Sozialhilfeleistungen überbrückt werden.

art.27 (2) AVIG art.22 (2) AVIG art.18 (1bis) AVIG
Wartezeit
Arbeitslosigkeit
IAO-Übereinkommen
Leistungsanspruch
Taggeld
Sozialhilfe
Mindeststandard
Case law2014-11-18
art. 18 (1) AVIG

in

140 V 493

Das Bundesgericht prüft, ob die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG mit Art. 18 Ziff. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 168 vereinbar ist, das eine maximale Wartezeit von sieben Tagen vorsieht. Die Vorinstanz hatte die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt, da sie die schweizerische Regelung für unvereinbar mit dem Übereinkommen hielt. Das Bundesgericht analysiert die Auslegung des Staatsvertrags und kommt zum Schluss, dass die schweizerische Regelung trotz der längeren Wartezeit insgesamt den Mindeststandard des Übereinkommens erfüllt, da andere Leistungen (z.B. Taggeldhöhe, Höchstanspruch) deutlich über den Mindestanforderungen liegen. Zudem könnte ein finanzieller Engpass durch Sozialhilfeleistungen überbrückt werden. Die Entstehungsgeschichte und die Gesamtbetrachtung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung rechtfertigen die längere Wartezeit.

art.22 (2) AVIG art.18 (1bis) AVIG art.18 (1) AVIG art.7 (1) AVIG art.27 (2) AVIG art.6a (2) AVIV
Wartezeit
Arbeitslosenversicherung
IAO-Übereinkommen
Mindeststandard
Taggeld
Sozialhilfe
Vertragsauslegung
Case law2006-01-02
art. 18 (3) AVIG

in

C 229/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Tätigkeit als Tagesmutter nicht als Heimarbeit im Sinne von Art. 351 OR und damit auch nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 AVIG, alt Art. 18 Abs. 3 AVIG und Art. 3 Abs. 1 AVIV zu qualifizieren ist. Die Betreuung fremder Kinder bei sich zu Hause stellt kein 'Ausführen von Arbeiten' im Sinne von Art. 351 OR dar, da kein Arbeitserzeugnis an den Arbeitgeber übergeben wird und die Tätigkeit nicht den typischen Merkmalen der Heimarbeit (industrielle, gewerbliche, kaufmännische oder technische Natur) entspricht. Die historische Auslegung und die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit als Tagesmutter nicht als Heimarbeit erfassen wollte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, da der versicherte Verdienst die Mindestgrenze von 500 Franken nicht erreichte.

art.3 (1) AVIV art.18 (3) AVIG art.351_a OR art.352_a (1) OR art.40 AVIV art.8 (2) AVIG art.351 OR
Heimarbeit
Tagesmutter
Arbeitslosenentschädigung
versicherter Verdienst
Mindestgrenze
Art. 351 OR
Art. 18 Abs. 3 AVIG
Case law2005-11-17
art. 18 (4) AVIG

in

C 245/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass gemäss Art. 18 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 32 AVIV Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Altersleistung von Fr. 848'001.95 erhalten hatte, die bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung hätte berücksichtigt werden müssen. Die freiwillige Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.- ohne Vorsorgecharakter blieb hingegen unberücksichtigt. Die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen war gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 95 AVIG und Art. 25 ATSG erfüllt waren, insbesondere weil die Ausrichtung der Leistungen gesetzwidrig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung war. Die Verwirkungsfrist gemäss Art. 95 Abs. 4 AVIG bzw. Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde eingehalten, da die einjährige Frist erst mit dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers im August 2003 zu laufen begann und die Rückforderungsverfügung im Januar 2004 erfolgte.

art.32 AVIV art.95 (1) AVIG art.25 (1) ATSG
Arbeitslosenentschädigung
Altersleistungen
berufliche Vorsorge
Rückforderung
Verwirkungsfrist
Wiedererwägung
Sozialversicherungsrecht