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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

2 …43

3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

4 Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.44

5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Case law2023-03-02
art. 11 (1) AVIG

in

8C 641/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die acht Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 11 Abs. 1 AVIG hatten, da sie in unechten Arbeitsverhältnissen auf Abruf tätigt waren und die erforderliche Mindestanstellungsdauer von sechs Monaten nicht erfüllten. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass bei unechter Arbeit auf Abruf keine Normalarbeitszeit vereinbart war und somit kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Art. 8f) erlaubte zwar Abweichungen von den regulären AVIG-Bestimmungen, erforderte aber ebenfalls eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten, die nicht gegeben war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.18 (1) OR art.95 BGG art.31 (3 lit. a) AVIG art.33 (1 lit. b) AVIG art.105 (2) BGG art.96 BGG
Kurzarbeitsentschädigung
Arbeit auf Abruf
Covid-19-Verordnung
Mindestanstellungsdauer
Normalarbeitszeit
Vertragsauslegung
Beschäftigungsgrad
Case law2020-11-03
art. 11 (1) AVIG

in

8C 814/2019

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall nur vorliegt, wenn dieser einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Bei Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass nur dann ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit entsteht, wenn eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war oder die effektiv absolvierte Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum konstant war. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeitsverhältnisse auf Abruf, die nicht als Überbrückungstätigkeiten zu werten waren, sondern als ihre übliche Arbeitsform. Daher konnte kein anrechenbarer Arbeitsausfall festgestellt werden, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.10 (2) AVIG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.10 (1) AVIG art.42 (1) BGG art.4 (1) AVIV art.42 (2) BGG art.17 AVIG art.105 (1) BGG art.8 (1) AVIG art.105 (2) BGG art.96 BGG
Arbeitslosenentschädigung
Arbeitsausfall
Arbeit auf Abruf
Normalarbeitszeit
Überbrückungstätigkeit
Schadenminderungspflicht
Teilarbeitslosigkeit
Case law2020-11-03
art. 11 (1) AVIG

in

8C 778/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG vorliegt, wenn eine versicherte Person ein Arbeitsverhältnis auf Abruf ausübt. Es stellte fest, dass bei einem solchen Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht, da keine vereinbarte Normalarbeitszeit vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeitseinsätze über einen längeren Zeitraum konstant waren und somit als Normalarbeitszeit betrachtet werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das über ein Jahr bestand, jedoch mit starken Schwankungen in den Arbeitseinsätzen. Das Gericht entschied, dass der Überbrückungscharakter der Tätigkeit aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses verloren gegangen war und somit kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse wurde daher gutgeheissen.

art.93 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.10 (2) AVIG art.66 (1) BGG art.8 (1) BV art.96 BGG art.97 (1) BGG art.10 (1) AVIG art.42 (1) BGG art.17 AVIG art.4 (1) AVIV art.9 (4) AVIG art.105 (1) BGG art.8 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsverhältnis auf Abruf
Anrechenbarer Arbeitsausfall
Normalarbeitszeit
Schadenminderungspflicht
Gleichbehandlungsgebot
Leistungsrahmenfrist
Case law2020-09-07
art. 11 (3) AVIG

in

8C 94/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG vorliegt, nachdem der Beschwerdegegner eine Aufhebungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebungsvereinbarung rechtsgültig zustandegekommen war und den Versicherten besser stellte als eine ordentliche Kündigung, da er eine Entschädigung von insgesamt Fr. 61'116.- erhielt, die seinen Lohnanspruch bis zum durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende abdeckte. Daher erlitt der Versicherte keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, und die Entschädigung war nicht als freiwillige Leistung nach Art. 11a AVIG zu qualifizieren. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht einen anrechenbaren Arbeitsausfall bejaht, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.

art.11a (1) AVIG art.341 (1) OR art.336_c (2) OR art.10h (1) AVIV art.105 (2) BGG
Arbeitslosenversicherung
Aufhebungsvereinbarung
Kündigungsschutz
Sperrfrist
Lohnanspruch
Freiwillige Leistungen
Rechtsgültigkeit
Case law2020-08-04
art. 11 (1) AVIG

in

8C 150/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG, da die Beschwerdeführerin keinen tatsächlich erzielten Lohn nachweisen konnte. Der vertraglich vereinbarte Lohn wurde lediglich buchhalterisch erfasst, aber nie ausbezahlt, weshalb kein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 AVIG vorlag. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur bei einem tatsächlichen Verdienstausfall besteht und eine rein buchhalterische Erfassung des Lohns nicht ausreicht. Zudem würde eine Anerkennung des Anspruchs zu einer unzulässigen Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Arbeitslosenversicherung führen. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.82 BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.109 (2) BGG art.105 (1) BGG art.8 (1) AVIG art.64 BGG art.23 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Versicherter Verdienst
Lohnnachweis
Arbeitsausfall
Unternehmerisches Risiko
Buchhalterische Erfassung
Beschwerdeabweisung
Case law2020-06-25
art. 11 (1) AVIG

in

8C 261/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG vorlag. Es stellte fest, dass bei einer Arbeit auf Abruf kein Arbeits- und Verdienstausfall entsteht, da keine garantierte Normalarbeitszeit vereinbart war. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeitseinsätze über längere Zeit konstant waren, was hier nicht der Fall war. Das Gericht präzisierte zudem, dass der Überbrückungscharakter einer solchen Tätigkeit auf die Dauer der ersten Leistungsrahmenfrist beschränkt ist. Da die Versicherte ihre Tätigkeit auf Abruf auch nach dieser Frist fortsetzte, konnte kein anrechenbarer Arbeitsausfall bejaht werden. Die Vorinstanz hatte dies falsch beurteilt, weshalb die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gutgeheissen wurde.

art.93 (1) BGG art.10 (1) AVIG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.10 (2) AVIG art.8 (1) AVIG art.96 BGG
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsausfall
Arbeit auf Abruf
Normalarbeitszeit
Leistungsrahmenfrist
Überbrückungscharakter
Rechtsprechung
Case law2020-04-14
art. 11 (3) AVIG

in

8C 154/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hatte, indem es den von der Arbeitslosenkasse auf den 1. Januar 2019 verschobenen Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug schützte. Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar, wenn der arbeitslosen Person Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen. Die Arbeitslosenkasse hatte Kenntnis von einer Vereinbarung zwischen der Versicherten und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über einen 'Lohnbetrag' von Fr. 2103.35 für die Monate November und Dezember 2018, der als lohnmässige Entschädigung nach Art. 337b OR qualifiziert wurde. Daher lag für diesen Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb die Rahmenfrist zu Recht auf den 1. Januar 2019 verschoben wurde. Art. 29 Abs. 1 AVIG war nicht anwendbar, da keine begründeten Zweifel über die Ansprüche bestanden. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht.

art.337_b OR art.29 (1) AVIG art.53 (1) ATSG art.9 AVIG art.10 (2) AVIG art.8 (1) AVIG
Arbeitslosenentschädigung
Rahmenfrist
Lohnansprüche
Entschädigungsansprüche
Art. 11 Abs. 3 AVIG
Art. 29 Abs. 1 AVIG
prozessuale Revision
Case law2020-03-11
art. 11 (1) AVIG

in

146 V 112

Die Beschwerdegegnerin (A.) bezog vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 Arbeitslosentaggelder. Sie hatte ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der B. AG, das als Zwischenverdienst angerechnet wurde. Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist beantragte sie weitere Leistungen, was die Arbeitslosenkasse ablehnte. Die Vorinstanz bejahte einen anrechenbaren Arbeitsausfall, während die Arbeitslosenkasse dies verneinte. Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Bei Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass grundsätzlich kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, es sei denn, die Arbeitseinsätze sind über längere Zeit konstant. Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit aufgenommen wurde, verliert seinen Überbrückungscharakter, wenn es zur Dauerlösung wird. In einer Folgerahmenfrist ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen, wenn die Tätigkeit auf Abruf weiterhin ausgeübt wird und keine Normalarbeitszeit ermittelt werden kann. Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit Arbeit auf Abruf und solchen mit festem Teilzeitpensum in einer Folgerahmenfrist verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Daher ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer zweiten Rahmenfrist zu verneinen, wenn die Beitragszeit lediglich aus einer Tätigkeit auf Abruf stammt.

art.10 (1) AVIG art.17 AVIG art.4 (1) AVIV art.9 (4) AVIG art.10 (2) AVIG art.8 (1) AVIG art.8 (1) BV
Arbeitsausfall
Arbeit auf Abruf
Überbrückungstätigkeit
Gleichbehandlungsgebot
Folgerahmenfrist
Normalarbeitszeit
Schadenminderungspflicht
Case law2020-03-11
art. 11 (1) AVIG

in

146 V 112

{'factual_context': 'Die Beschwerdegegnerin (A.) bezog vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 Arbeitslosentaggelder. Sie hatte ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der B. AG, das als Zwischenverdienst angerechnet wurde. Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist beantragte sie weitere Leistungen, was die Arbeitslosenkasse ablehnte. Die Vorinstanz bejahte einen anrechenbaren Arbeitsausfall, während die Arbeitslosenkasse dies verneinte.', 'normative_analysis': {'Art. 11 Abs. 1 AVIG': 'Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Bei Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass grundsätzlich kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, es sei denn, die Arbeitseinsätze sind über längere Zeit konstant.', 'Rechtsprechung': 'Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit aufgenommen wurde, verliert seinen Überbrückungscharakter, wenn es zur Dauerlösung wird. In einer Folgerahmenfrist ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen, wenn die Tätigkeit auf Abruf weiterhin ausgeübt wird und keine Normalarbeitszeit ermittelt werden kann.', 'Gleichbehandlungsgebot': 'Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit Arbeit auf Abruf und solchen mit festem Teilzeitpensum in einer Folgerahmenfrist verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Daher ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer zweiten Rahmenfrist zu verneinen, wenn die Beitragszeit lediglich aus einer Tätigkeit auf Abruf stammt.'}}

art.10 (1) AVIG art.17 AVIG art.4 (1) AVIV art.9 (4) AVIG art.10 (2) AVIG art.8 (1) AVIG art.8 (1) BV
Arbeitsausfall
Arbeit auf Abruf
Überbrückungstätigkeit
Gleichbehandlungsgebot
Folgerahmenfrist
Normalarbeitszeit
Schadenminderungspflicht
Case law2019-04-07
art. 11 (1) AVIG

in

8C 148/2019

Das Bundesgericht prüfte die Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass die Vorinstanz den versicherten Verdienst der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf Fr. 4'865.80 festgesetzt hatte. Die korrekte Berechnung muss den Hauptverdienst aus der 90%-Tätigkeit bei der Genossenschaft X.________ vollständig sowie einen anteiligen Betrag aus der Nebentätigkeit bei der Einwohnergemeinde Y.________ berücksichtigen, wobei regelmässige Zulagen wie der 13. Monatslohn und Gratifikationen anteilsmässig auf die relevanten Monate verteilt werden müssen. Zudem sind Ferien- und Feiertagsentschädigungen nur in den Monaten anrechenbar, in denen Ferien tatsächlich bezogen wurden. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes an die Arbeitslosenkasse zurück, da die bisherige Berechnung auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhte.

art.93 (1) BGG art.95 BGG art.22 ATSG art.24 (3) AVIG art.106 (1) BGG art.96 BGG art.23 (1) AVIG
versicherter Verdienst
Arbeitslosenentschädigung
Haupt- und Nebentätigkeit
Berechnungsmethode
Ferienentschädigung
Zulagen
Rückweisung