Art. 103–104
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442 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit Art. 103 Abs. 6 AVIG im Kontext des Anspruchs auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Es stellte fest, dass vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 der Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung eine Frage des kantonalen Rechts war, wobei von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten bestand. Das Gericht hob hervor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bejaht hatte, jedoch zu Unrecht keine Parteientschädigung zusprach, da das Obsiegen des Beschwerdeführers nicht auf einem geringfügigen Aufwand beruhte, sondern auf einer Praxisänderung, die eine kritische Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtslage erforderte. Die Verweigerung der Parteientschädigung wurde als willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts qualifiziert.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 103 Abs. 4 AVIG im Zusammenhang mit der Einstellung des Beschwerdegegners in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Kursanweisung. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG, Art. 42 AVIV) und die Folgen bei Nichtbefolgung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) korrekt dargelegt hatte. Es betonte den Untersuchungsgrundsatz (Art. 103 Abs. 4 AVIG) und die Notwendigkeit, die Zumutbarkeit des Kursbesuchs unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Gesundheitszustands des Versicherten zu prüfen. Das Gericht stellte fest, dass die Aktenlage widersprüchlich war und ergänzende Abklärungen beim behandelnden Arzt erforderlich seien, um die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren habe. Es stellte fest, dass nach Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, unabhängig vom Streitwert und bemessen nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die Vorinstanz hatte diesen Anspruch verneint, weil das Obsiegen des Beschwerdeführers materiell einzig auf vom Gericht aufgeworfenen Gesichtspunkten beruhe. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung, da der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde mit der relevanten Rechtsprechung auseinandergesetzt hatte und kein unnötiger Aufwand betrieben worden sei. Daher wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Parteientschädigung festzusetzen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG ohne Verschulden des Empfängers erfolgen kann. Die Rückforderung formlos zugesprochener Leistungen ist innerhalb der der Rechtsmittelfrist entsprechenden Zeitspanne möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Rückerstattungsverfügung für die Monate Oktober und November 2002 innerhalb dieser Frist erlassen, wobei die Fristberechnung unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen korrekt erfolgte. Das Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 BV greift nicht, da der blosse Verbrauch der Leistung keine schützenswerte Disposition darstellt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Art. 103 AVIG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die streitige Verfügung (Zusprechung einer Parteientschädigung) vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 erlassen wurde und somit die damals geltenden Rechtssätze massgebend sind. Das Gericht stellte fest, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht willkürlich war, da ihr vor Erlass der Einstellungsverfügung durch das KWA das rechtliche Gehör verweigert worden war, was nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 130, 128 V 311) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Überprüfung beschränkte sich darauf, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hatte, insbesondere durch Willkür oder überspitzten Formalismus, was verneint wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz fehlender formeller Entscheidmerkmale Verfügungscharakter hatte und rechtsbeständig wurde, da sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist angefochten wurde. Die Frist für die Anfechtung einer formlosen Verfügung ist für den Versicherten länger als für eine förmliche Verfügung, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine dreimal längere Frist (90 Tage) nicht überschritten werden sollte. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte die Taggeldabrechnung am 10. Juni 2002 erhalten und sich innerhalb von 35 Tagen beschwert, was als rechtzeitig angesehen wurde. Das Gericht bestätigte, dass der Versicherte, der seine altersabhängigen Taggelder bereits ausgeschöpft hatte und eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abbrach, keinen Anspruch auf besondere oder ersatzweise besondere Taggelder hatte. Die Arbeitslosenkasse handelte daher korrekt, indem sie die Taggelder für die Dauer des Abbruchs nicht auszahlte, obwohl eine formelle Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hätte erfolgen müssen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG die Arbeitslosenkasse und die Vorinstanz verpflichtet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen bzw. abzuklären. Im vorliegenden Fall wurde diese Pflicht nicht erfüllt, da die Beweiserhebungen unzureichend waren und der Sachverhalt nicht klar feststand. Insbesondere wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen und den betrieblichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt. Daher wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die notwendigen Beweiserhebungen durchzuführen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass gemäss Art. 103 Abs. 6 AVIG die nähere Ausgestaltung des kantonalen Beschwerdeverfahrens in der Arbeitslosenversicherung den Kantonen obliegt, einschliesslich der Formerfordernisse für Beschwerdeschriften und der Nachfristansetzung bei Mängeln. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, da die Nachfristansetzung für die Beschwerdebegründung der damaligen Instruktionspraxis entsprach und keine rechtsmissbräuchliche Absicht des Beschwerdeführers vorlag. Zudem wurde festgestellt, dass die Kostenfolge nach kantonalem Verfahrensrecht korrekt angewendet wurde, da keine bundesrechtliche Regelung zur Entschädigung bestand.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG das kantonale Beschwerdeverfahren in Streitsachen der Arbeitslosenversicherung einfach, rasch und, ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung, kostenlos sein soll. Die Beschwerdeinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen und in freier Beweiswürdigung fest und ist nicht an die Anträge gebunden. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Frist eingereicht, jedoch entsprach die Gewährung einer Fristerstreckung der damaligen Instruktionspraxis. Da die Rückweisung zur Nachbesserung nicht mit einer Sanktionsandrohung verbunden war, konnte die in § 5 Abs. 3 VPO vorgesehene Sanktion nicht verhängt werden. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch und bestätigte das Eintreten auf die Beschwerde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass Art. 103 Abs. 3 AVIG eine 30-tägige Frist für die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsieht und dass das Verfahren einfach, rasch und in der Regel kostenlos sein soll. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde trotz verspäteter Einreichung der Begründung zugelassen, da die kantonale Praxis eine Fristerstreckung für die Begründung zuließ und keine rechtsmissbräuchliche Absicht des Beschwerdeführers vorlag. Das Gericht stellte fest, dass die kantonale Regelung zur Nachfristansetzung (§ 5 Abs. 3 VPO) nicht zur Anwendung kam, da keine Sanktionsandrohung erfolgt war, und bestätigte daher das Eintreten auf die Beschwerde.