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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

442 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 102450 Besondere Beschwerdelegitimation

1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

Case law2004-06-14
art. 102 (2) AVIG

in

C 297/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 AVIG die Arbeitslosenkasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen legitimiert ist. Das Gericht stellte fest, dass das Praktikum des Beschwerdegegners primär zu Ausbildungszwecken und nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit diente, weshalb eine Anrechnung des Praktikumslohns als Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG nicht in Betracht kam. Die Vorinstanz hatte dies falsch beurteilt, indem sie den Praktikumslohn als ortsüblich betrachtete und eine Zwischenverdienstanrechnung vornahm. Zudem wies das Gericht den Einwand des Beschwerdegegners, sich auf eine angebliche falsche Auskunft der Arbeitslosenkasse berufen zu können, zurück, da die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV nicht erfüllt waren.

art.11 AVIG art.23 AVIG art.24 (1) AVIG art.1 (1) ATSG art.8 (1) AVIG art.9 BV art.15 (1) AVIG
Arbeitslosenversicherung
Zwischenverdienst
Praktikum
Ausbildungszwecke
Vertrauensschutz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ortsüblicher Lohn
Case law2004-01-23
art. 102 (Abs. 1) AVIG

in

C 192/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt kein schutzwürdiges Interesse an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte, da ihr Vertreter in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003 die Gutheissung der Beschwerde des Versicherten beantragt hatte und das kantonale Gericht diesem Antrag vollumfänglich entsprochen hatte. Gemäss Art. 103 lit. a OG und Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die Arbeitslosenkasse im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen war, fehlte ihr die formelle Beschwerdelegitimation. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.102 (2) AVIG art.59 ATSG
Beschwerdelegitimation
schutzwürdiges Interesse
formelle Beschwer
materielle Beschwer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensrecht
Case law2003-10-20
art. 102 (1) AVIG

in

C 85/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Beschwerde des Versicherten gegen die Zuweisung zu einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung und die anschließende Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Es stellte fest, dass der Versicherte kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuweisungsverfügung hatte, da die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Anweisung gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG obligatorisch ist. Die Zuweisung zum Programm wurde als rechtmäßig erachtet, da sie den beruflichen Fähigkeiten des Versicherten entsprach und keine Unzumutbarkeit geltend gemacht wurde. Die Einstellungsdauer von 20 Tagen wurde als angemessen bewertet, da sie den Richtlinien des seco entsprach und im Ermessensspielraum lag.

art.72 AVIG art.30 (3) AVIG art.45 (2) AVIV art.59 AVIG art.16 (2 lit. c) AVIG art.17 (1) AVIG art.72a–72_a– (2) AVIG art.30 (1 lit. d) AVIG
Schadenminderungspflicht
Zumutbarkeit
Arbeitsmarktliche Massnahme
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Schutzwürdiges Interesse
Rechtsmittelbelehrung
Ermessensprüfung
Case law2002-02-07
art. 102 (1) AVIG

in

C 49/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte gemäss Art. 102 Abs. 1 AVIG, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 31. Mai 2001 hatte. Es stellte fest, dass der Versicherte kein solches Interesse hatte, da die Verfügung keine Änderungen gegenüber dem Einsatzvertrag enthielt und ein etwaiger Verschreib (80% statt 60% Einsatz) offensichtlich war. Zudem wäre im Falle einer Weigerung des Versicherten, dem Beschäftigungsprogramm beizutreten, eine Einstellungsverfügung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG erfolgt, gegen die dann vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Anweisung hätte geprüft werden können. Daher war das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2001 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

art.30 (2) AVIG art.72 (1) AVIG art.45 (2) AVIV art.30_a AVIG art.85 (1 lit. c) AVIG art.16 (1) AVIG art.85b (1) AVIG art.17 (3) AVIG art.59 (1) AVIG art.59 (3) AVIG art.72a–72_a– (2) AVIG art.30 (1 lit. d) AVIG
schutzwürdiges Interesse
Beschäftigungsprogramm
Einstellungsverfügung
Nichteintreten
Verschreib
Einsatzvertrag
Rechtsmittelbelehrung
Case law1996-09-11
art. 102 (2) AVIG

in

122 V 372

Das Eidg. Versicherungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkasse GBI gemäß Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG. Gemäß Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung verneint ein solches Interesse für Arbeitslosenkassen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und keine eigenen finanziellen Interessen vertreten. Art. 102 Abs. 2 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültigen Fassung sah kein Beschwerderecht für Kassen vor. Mit der Teilrevision 1992 wurde Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG geändert, sodass Kassen nun gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen beschwerdeberechtigt sind, nicht jedoch gegen Verfügungen kantonaler Amtsstellen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst keine Beschwerdeberechtigung der Kassen gegen erstinstanzliche Entscheide vorsah. Daher war die Arbeitslosenkasse GBI weder nach Art. 102 Abs. 1 AVIG noch nach Art. 102 Abs. 2 AVIG zur Beschwerde gegen die Verfügung des KIGA legitimiert.

art.102 (1) AVIG art.77 (1-3) AVIG art.79 (2) AVIG art.113 (3) BV
Beschwerdeberechtigung
Arbeitslosenkassen
schutzwürdiges Interesse
kantonale Amtsstellen
Rekursinstanzen
Gesetzeslücke
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1996-09-11
art. 102 (1) AVIG

in

122 V 372

Das Eidg. Versicherungsgericht prüft die Beschwerdelegitimation der Arbeitslosenkasse GBI gemäß Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt den Arbeitslosenkassen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 102 Abs. 1 AVIG, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt sind. Art. 102 Abs. 2 AVIG wurde durch die Teilrevision 1992 geändert, sodass Arbeitslosenkassen nun gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen beschwerdeberechtigt sind, nicht jedoch gegen Verfügungen kantonaler Amtsstellen. Die gesetzgeberische Absicht ist klar, und das Gericht sieht keine Gesetzeslücke, die es ausfüllen könnte. Daher war die Arbeitslosenkasse GBI nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung des KIGA legitimiert, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

art.102 (2) AVIG art.113 (3) BV art.77 (1-3) AVIG art.79 (2) AVIG
Beschwerderecht
Arbeitslosenkassen
schutzwürdiges Interesse
Teilrevision 1992
kantonale Amtsstellen
Rekursinstanzen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde