Das Eidg. Versicherungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkasse GBI gemäß Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG. Gemäß Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung verneint ein solches Interesse für Arbeitslosenkassen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und keine eigenen finanziellen Interessen vertreten. Art. 102 Abs. 2 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültigen Fassung sah kein Beschwerderecht für Kassen vor. Mit der Teilrevision 1992 wurde Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG geändert, sodass Kassen nun gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen beschwerdeberechtigt sind, nicht jedoch gegen Verfügungen kantonaler Amtsstellen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst keine Beschwerdeberechtigung der Kassen gegen erstinstanzliche Entscheide vorsah. Daher war die Arbeitslosenkasse GBI weder nach Art. 102 Abs. 1 AVIG noch nach Art. 102 Abs. 2 AVIG zur Beschwerde gegen die Verfügung des KIGA legitimiert.
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