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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

442 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 100 Grundsätze

1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen.443 Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG444 das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.445

3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.446

4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.447

443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

444 SR 830.1

445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

446 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

447 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Case law2022-01-26
art. 100 (3) AVIG

in

8C 652/2021

Das Bundesgericht analysierte die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG und stellte fest, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte abweichend von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG zu regeln. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 128 Abs. 1 und 2 AVIV Gebrauch gemacht, indem er festlegte, dass für Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Da der Beschwerdeführer bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung im Kanton Aargau wohnhaft war, war das AWA als kantonale Amtsstelle zuständig, und der Einspracheentscheid war folglich beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau anfechtbar. Das Bundesgericht hob daher den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück.

art.128 (1) AVIV art.57 ATSG art.95 (3) AVIG art.56 (1) ATSG art.2 ATSG art.58 (2) ATSG art.1 (1) AVIG art.128 (2) AVIV art.58 (1) ATSG art.119 (3) AVIV
örtliche Zuständigkeit
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung
Erlassgesuch
Verwaltungsverfahren
Bundesrecht
Nichteintretensentscheid
Case law2006-06-03
art. 100 (1) AVIG

in

C 41/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Rechtzeitigkeit der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 9. Oktober 2003. Gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beträgt die Einsprachefrist 30 Tage. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2003 zugestellt, wodurch die Frist am 12. November 2003 endete. Die Einsprache datiert vom 13. November 2003 und wurde erst am 14. November 2003 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, was als verspätet gilt. Daher hätte die Arbeitslosenkasse nicht auf die Einsprache eintreten dürfen. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 und der Gerichtsentscheid vom 3. Dezember 2004 wurden aufgehoben, da sie die formellen Gültigkeitserfordernisse nicht berücksichtigten und materiell entschieden hatten. Die Verfügung vom 9. Oktober 2003 ist somit rechtskräftig.

art.49 (1) ATSG art.51 (1) ATSG art.52 (1) ATSG
Einsprachefrist
Zustellung
Verspätete Einsprache
Rechtskraft
Verwaltungsverfahren
Sozialversicherungsrecht
Arbeitslosenversicherung
Case law2006-04-04
art. 100 (3) AVIG

in

C 210/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 AVIV das kantonale Versicherungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle zuständig ist, auch wenn das RAV verfügt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldigten Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) korrekt angewandt hatte. Die Einstellungsdauer von 21 Tagen wurde als angemessen bestätigt, da der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Argumente vorgebracht hatte. Die Beweisregeln wurden korrekt angewendet, und die Aussage des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig eingestuft. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.30 (2) AVIG art.30 (3) AVIG art.45 (2) AVIV art.17 (1) AVIG art.85 (1) AVIG art.85b (1) AVIG art.128 (2) AVIV
Zuständigkeit
Arbeitslosenentschädigung
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Beweisregeln
Einstellung der Anspruchsberechtigung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Unentschuldigtes Nichtantreten
Case law2005-09-15
art. 100 (1) AVIG

in

C 119/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 AVIG im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren. Es stellte fest, dass die telefonische Mitteilung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 18. Oktober 2004, welche die Kürzung der Taggelder ankündigte, nicht als schriftliche Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG galt. Die anschliessende 'Ersatzverfügung' vom 27. Oktober 2004 konnte nicht als Einspracheentscheid qualifiziert werden, da das vorgeschriebene Einspracheverfahren nicht eingehalten wurde. Die Vorinstanz hätte die Eingabe vom 25. November 2004 als Beschwerde nicht entgegennehmen dürfen, sondern als Einsprache an das AWA zurückweisen müssen. Daher hob das Gericht den Entscheid der Rekurskommission auf und verwies die Sache zur Behandlung als Einsprache zurück an das AWA.

art.49 (1) ATSG art.59c AVIG art.56 (1) ATSG art.52 (1) ATSG
Einspracheverfahren
Verfügung
Rechtsmittelbelehrung
Schriftform
ATSG
AVIG
Verwaltungsverfahren
Case law2005-09-15
art. 100 (1) AVIG

in

C 120/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG Verfügungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich erlassen werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die telefonische Mitteilung des AWA vom 18. Oktober 2004, welche die Kürzung der Taggelder ankündigte, nicht als schriftliche Verfügung erlassen, und die anschliessende 'Ersatzverfügung' vom 27. Oktober 2004 konnte nicht als Einspracheentscheid betrachtet werden. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht auf die als Beschwerde eingereichte Eingabe eingetreten, da das vorgeschriebene Einspracheverfahren nicht eingehalten wurde. Das Gericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache an das AWA zurück, um die Eingabe als Einsprache zu behandeln.

art.49 (1) ATSG art.59c AVIG art.56 (1) ATSG art.52 (1) ATSG
Verfügung
Einspracheverfahren
Schriftform
Rechtsmittelbelehrung
Arbeitslosenversicherung
Verwaltungsverfahren
ATSG
Case law2005-02-16
art. 100 (1) AVIG

in

C 219/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass nach Art. 100 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit dem ATSG (Art. 49 Abs. 1, 51, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 ATSG) im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ein formloses Verfahren zur Anwendung kommt, ausser in Fällen, in denen dem Ersuchen der betroffenen Person nicht entsprochen wird. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 22. Januar 2004 direkt beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt 'Einsprache' erhoben, obwohl gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG zuerst eine Einsprache bei der verfügenden Behörde hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz trat zu Unrecht auf die Eingabe ein, da kein Anfechtungsgegenstand vorlag, und hätte die Eingabe an die Arbeitslosenkasse überweisen müssen. Das Gericht hob daher den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Arbeitslosenkasse zurück.

art.57 ATSG art.56 (1) ATSG art.51 ATSG art.100 (3) AVIG art.52 (1) ATSG art.49 (1) ATSG art.128 (2) AVIV
Arbeitslosenversicherung
Verwaltungsverfahren
Einspracheverfahren
Rechtsmittel
ATSG
AVIG
Zuständigkeit
Case law2005-02-16
art. 100 (2) AVIG

in

C 6/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen (nur vier Bewerbungen von Mitte Februar bis Mai 2003) gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Quantität der Bemühungen nicht ausreichte und der Beschwerdeführer sich auch auf Stellen außerhalb seines bisherigen Berufsfeldes hätte bewerben müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung wurde als angemessen erachtet, da sie das mittlere Verschulden und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigte. Zudem wies das Gericht den Einwand zurück, dass die Einsprache nicht von einer anderen als der verfügenden Stelle behandelt wurde, da der Kanton Luzern von der Möglichkeit gemäß Art. 100 Abs. 2 AVIG, eine andere Behörde für die Einsprache zuständig zu erklären, keinen Gebrauch gemacht hatte.

art.45 (2) AVIV art.30 (3) AVIG art.30 (1 lit. c) AVIG art.85b (1 Satz 2) AVIG art.52 (1) ATSG art.17 (1) AVIG
Arbeitsbemühungen
Anspruchsberechtigung
Verschulden
Einspracheverfahren
Zuständigkeit
Schadenminderungspflicht
Verwaltungsrecht
Case law2004-04-15
art. 100 (3) AVIG

in

C 245/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die örtliche Zuständigkeit kantonaler Versicherungsgerichte abweichend von Art. 58 Abs. 1 ATSG zu regeln. Der Bundesrat hat dies in Art. 128 Abs. 1 AVIV umgesetzt, der die Zuständigkeit nach Art. 119 AVIV bestimmt, wonach der Ort der Erfüllung der Kontrollpflicht durch den Versicherten zum Zeitpunkt der Verfügung massgebend ist. Da der Beschwerdeführer diese Pflicht in X.________ (Kanton A.________) erfüllte, war die Vorinstanz örtlich zuständig, ungeachtet seines späteren Wegzugs nach Y.________. Zudem bestätigte das Gericht die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortbestehenden arbeitgeberähnlichen Position und der kurzen Drittbeschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.

art.128 (1) AVIV art.31 (3) AVIG art.37 (4) AVIV art.119 (2) AVIV art.119 (1) AVIV art.58 (1) ATSG
örtliche Zuständigkeit
Kontrollpflicht
Arbeitslosenentschädigung
arbeitgeberähnliche Personen
analoge Anwendung
Kurzarbeitsentschädigung
Rechtsprechung
Case law2002-10-22
art. 100 AVIG

in

C 34/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht untersuchte die Anwendung von Art. 100 AVIG im Zusammenhang mit dem Devolutiveffekt der Beschwerde und dem rechtlichen Gehör. Es stellte fest, dass eine formlos eingeholte mündliche oder telefonische Auskunft nur für Nebenpunkte zulässig ist, während für wesentliche Punkte eine schriftliche Anfrage oder eine protokollierte Einvernahme erforderlich ist. Der Devolutiveffekt der Beschwerde nach Art. 100 AVIG bedeutet, dass die Verwaltung nach Einreichung der Beschwerde keine weiteren Abklärungen zum Streitgegenstand vornehmen darf, es sei denn, es handelt sich um punktuelle Abklärungen im Sinne der Prozessökonomie. Im vorliegenden Fall wurden jedoch umfangreiche Beweismassnahmen nach der Beschwerdeeinreichung durchgeführt, was bedenklich ist. Dennoch wurden die Verfahrensmängel als geheilt betrachtet, da die Beschwerdeführerin in zwei Instanzen Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und keine neuen Erkenntnisse durch eine Rückweisung zu erwarten wären.

art.8 (1) AVIG art.54 VwVG art.103–10_– (4) AVIG art.58 (1) VwVG
Devolutiveffekt
Rechtliches Gehör
Beweismittel
Verfahrensrecht
Prozessökonomie
Arbeitslosenentschädigung
Wohnsitznachweis