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Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 10 Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

a.
in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b.
eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).41

3 Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.42

4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Case law2023-01-19
art. 10 (3) AVIG

in

9C 497/2022

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft weder erwerbstätig im Sinne von Art. 16b Abs. 1 EOG noch arbeitslos im Sinne von Art. 29 EOV war, da sie sich zu diesem Zeitpunkt vollzeitlich ihrem Studium widmete und nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Die Vorinstanz hatte zudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwangerschaft weiterhin ihr Studium priorisiert hätte, weshalb sie nicht als arbeitslos qualifiziert werden konnte. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG nicht erfüllt waren, wurde der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu Recht verneint.

art.10 (1) AVIG art.16b (1) EOG art.16b (3) EOG art.10 (2) AVIG art.29 EOV
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbsersatz
Arbeitslosigkeit
Studium
Erwerbstätigkeit
Beweiswürdigung
Bundesrecht
Case law2022-11-25
art. 10 (1) AVIG

in

8C 434/2022

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, wenn ein Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht oder wenn normalerweise für die geleistete Arbeit Lohn zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall übte der Beschwerdegegner als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH eine unselbstständige Tätigkeit im Umfang von 20 % aus, ohne sich einen Lohn auszuzahlen. Das Gericht stellte fest, dass ein fiktiver berufs- und ortsüblicher Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen ist, da die Tätigkeit normalerweise entlöhnt werden würde und dies dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG entspricht, um Missbrauch zu verhindern. Die Vorinstanz hatte dies verkannt, weshalb das Bundesgericht deren Urteil aufhob und den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse bestätigte.

art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.320 (2) OR art.95 BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.24 (3) AVIG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (2) BGG
Arbeitslosenversicherung
Zwischenverdienst
fiktiver Lohn
unentgeltliche Tätigkeit
Arbeitgeberähnliche Stellung
Missbrauchsverhinderung
berufs- und ortsüblicher Lohn
Case law2021-08-17
art. 10 (2 lit. b) AVIG

in

8C 378/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG hatte, da sie trotz einer 60%-igen Teilzeitbeschäftigung eine weitere Teilzeittätigkeit suchte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdegegnerin als teilweise arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG zu qualifizieren sei, da sie bereit und in der Lage war, eine Vollzeitstelle anzunehmen, ihr Zwischenverdienst aus der 60%-igen Tätigkeit jedoch anzurechnen sei. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang des Verdienstausfalls hatte, wobei die Rückerstattungspflicht nur für überbezogene Leistungen galt. Das Bundesgericht sah keine Rechtsverletzung in dieser Beurteilung und wies die Beschwerde ab.

art.10 (2 lit. a) AVIG art.10 (1) AVIG art.24 (3) AVIG art.24 (1) AVIG art.95 (1) AVIG art.25 (1) ATSG art.53 ATSG
Arbeitslosenversicherung
Teilarbeitslosigkeit
Zwischenverdienst
Verdienstausfall
Rückerstattungspflicht
Beweiswürdigung
Rechtsmittel
Case law2020-11-03
art. 10 (1) AVIG

in

8C 814/2019

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hatte. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der Firma B.________ nach 19 Monaten den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verloren hatte und somit keine Normalarbeitszeit vorlag. Da die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit und auch danach wiederholt teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auf Abruf eingegangen war, konnte diese Tätigkeit nicht als notgedrungene Zwischenlösung gewertet werden. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall setzt voraus, dass die Einsätze über einen längeren Zeitraum konstant waren, was hier nicht der Fall war. Daher wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.10 (2) AVIG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.11 (1) AVIG art.42 (1) BGG art.4 (1) AVIV art.42 (2) BGG art.17 AVIG art.105 (1) BGG art.8 (1) AVIG art.105 (2) BGG art.96 BGG
Arbeitslosenentschädigung
Arbeitsverhältnis auf Abruf
Überbrückungstätigkeit
Normalarbeitszeit
Anrechenbarer Arbeitsausfall
Schadenminderungspflicht
Teilarbeitslosigkeit
Case law2020-10-31
art. 10 (3) AVIG

in

8C 521/2020

Das Bundesgericht prüfte die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 2. Juni 2016, dem Tag ihrer Meldung zur Arbeitsvermittlung, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Die vorherige Ausrichtung von Leistungen ab Mai 2016 war unrechtmässig, da die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst mit der Meldung erfüllt waren. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen für Mai 2016 wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Arbeitslosenkasse die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG einhielt. Für die Zeit vom 2. Juni bis 31. Juli 2016 wurde jedoch keine Rückerstattungspflicht anerkannt, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen erfüllte.

art.11 AVIG art.10 (1) AVIG art.53 (2) ATSG art.17 (2) AVIG art.9 (2) AVIG art.25 (1) ATSG
Arbeitslosenentschädigung
Rückforderung
Arbeitsvermittlung
Lohnfortzahlung
Verwirkungsfrist
ATSG
AVIG
Case law2020-06-25
art. 10 (1) AVIG

in

8C 261/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG vorlag. Es stellte fest, dass die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf tätig war, wobei die Einsätze nicht konstant waren und somit keine Normalarbeitszeit berechnet werden konnte. Gemäss der Rechtsprechung kann ein anrechenbarer Arbeitsausfall nur bejaht werden, wenn eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war oder die Arbeit über längere Zeit konstant erfolgte. Da die Tätigkeit der Versicherten keinen Überbrückungscharakter mehr aufwies und die Einsätze unregelmässig waren, verneinte das Gericht einen anrechenbaren Arbeitsausfall und bestätigte den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse.

art.93 (1) BGG art.11 (1) AVIG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.10 (2) AVIG art.8 (1) AVIG art.96 BGG
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsausfall
Arbeit auf Abruf
Normalarbeitszeit
Überbrückungscharakter
Rechtsprechung
Beschwerdeverfahren
Case law2018-05-02
art. 10 (3) AVIG

in

8C 496/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst dann als arbeitslos gilt, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer erst im Januar 2017, obwohl er bereits seit Juni 2016 arbeitslos war. Da er die Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG nicht erfüllte und die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der relevanten Rahmenfrist nicht nachweisen konnte, wurde sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. Das Gericht wies zudem die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach die Rahmenfrist aufgrund einer angeblichen Falschauskunft verschoben werden sollte, da keine hinreichenden Beweise für eine solche Auskunft vorlagen und eine vom Gesetz abweichende Behandlung nicht gerechtfertigt war.

art.9 (3) AVIG art.20 (3) AVIG art.17 AVIG art.8 BV art.13 (1) AVIG art.8 (1) AVIG art.9 BV
Arbeitslosigkeit
Beitragszeit
Kontrollvorschriften
Rahmenfrist
Vertrauensschutz
Rechtsgleichheit
Willkürverbot
Case law2017-06-10
art. 10 AVIG

in

8C 532/2017

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 10 AVIG hatte. Es bestätigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes war, da sein Arbeitsverhältnis mit dem Zentrum B.________ ein Jahrespensum mit monatlich schwankenden Beschäftigungen darstellte und kein anrechenbarer Arbeits- oder Verdienstausfall vorlag. Zudem übte er Nebenbeschäftigungen auf Abruf aus, die ebenfalls keine Normalarbeitszeit aufwiesen. Da die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt waren, wurde zu Recht keine neue Rahmenfrist eröffnet.

art.9 (2) AVIG art.11 (1) AVIG art.22 (1) UVV art.105 (1) BGG art.23 AVIG art.8 (1) AVIG art.105 (2) BGG
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenentschädigung
Jahrespensum
Arbeit auf Abruf
Normalarbeitszeit
Rahmenfrist
Anspruchsvoraussetzungen
Case law2016-05-17
art. 10 (1) AVIG

in

8C 652/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2013 korrekt festgesetzt wurde, obwohl der Versicherte in diesem Zeitraum eine befristete Vollzeitstelle antrat. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Tätigkeit aufgrund eines unzumutbaren Arbeitswegs und fehlender angemessener Unterkunft am Arbeitsort gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG als unzumutbar zu qualifizieren sei und daher als Zwischenverdienst behandelt werden könne. Es wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Festsetzung der Rahmenfrist nicht zweifellos unrichtig war, da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt waren, blieb es bei der ursprünglichen Rahmenfrist und dem versicherten Verdienst von Fr. 6'888.-.

art.10 (1) AVIG art.11 (1) AVIG art.16 (2) AVIG art.53 (2) ATSG art.24 (5) AVIG art.95 (1) AVIG art.25 (1) ATSG
Arbeitslosenversicherung
Zwischenverdienst
Zumutbarkeit
Rahmenfrist
Arbeitsweg
Unterkunft
Wiedererwägung
Case law2015-06-18
art. 10 (2) AVIG

in

141 V 426

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen führen Leistungen des Arbeitgebers über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zu einem Ausschluss der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 10h AVIV). Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdegegner aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. AG eine Entschädigung von Fr. 812'100.-, die auch Lohnansprüche abdeckt. Diese Leistung ist als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen. Da die Entschädigung den versicherten Verdienst übersteigt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Die Entschädigung von Fr. 75'000.- aus dem Arbeitsverhältnis mit der B. AG ist ebenfalls zu berücksichtigen, wobei unklar bleibt, inwieweit diese Lohnforderungen abdeckt. Dennoch ergibt sich aus der Entschädigung der C. AG, dass kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.

art.11a AVIG art.10h AVIV art.8 (1) AVIG art.10 AVIG art.24 AVIG art.11 (3) AVIG
Arbeitslosenentschädigung
anrechenbarer Arbeitsausfall
vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Zwischenverdienst
Lohnansprüche
Entschädigungsansprüche
versicherter Verdienst