LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

AVIG·837.0

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6

3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7

5 SR 830.1

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Case law2011-10-12
art. 1 (2) AVIG

in

137 V 410

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV im Kontext der Entschädigungsbemessung für Zivildienstleistende. Es stellt fest, dass diese Bestimmung eine widerlegbare gesetzliche Vermutung enthält, wonach Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, als erwerbstätig gelten. Diese Vermutung kann jedoch durch den Nachweis widerlegt werden, dass die betroffene Person ohnehin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Das Gericht bestätigt, dass die Vorinstanz diese Vermutung korrekt angewendet hat, indem sie feststellte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandaufenthalts nach dem Dienst keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Entschädigung wurde daher auf Basis von Art. 10 Abs. 2 EOG (Grundentschädigung für Nichterwerbstätige) bemessen. Das Gericht betont, dass die Vermutung in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV lediglich die Beweislast umkehrt, aber keine automatische Gleichstellung mit Erwerbstätigen bewirkt.

art.9 (3) EOG art.4 (2) EOV art.16 (1-3) EOG art.11 (2) EOG art.1 (2) EOV art.10 (1) EOG art.10 (2) EOG
Erwerbstätigkeit
gesetzliche Vermutung
Beweislastumkehr
Zivildienst
Entschädigungsbemessung
Ausbildung
Erwerbsersatzordnung
Case law2010-08-06
art. 1 (3) AVIG

in

8C 1078/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 3 AVIG im Zusammenhang mit der Frage, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig war, über den Streitfall zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass Art. 1 Abs. 3 AVIG das Bundesgesetz über das Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen ausdrücklich ausschliesst, sodass das ATSG hier keine Anwendung findet. Daher war der Rechtsweg gemäss Art. 101 AVIG (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) der korrekte Verfahrensweg, nicht derjenige über das kantonale Sozialversicherungsgericht. Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

art.59c (1) AVIG art.81d (1) AVIV art.61 (1) AVIG art.60 (1) AVIG art.59 (1) AVIG art.101 AVIG
kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
ATSG-Ausschluss
Rechtsweg
Zuständigkeit
Leistungsvereinbarung
Bundesverwaltungsgericht
Sozialversicherungsgericht
Case law2006-02-15
art. 1 (1) AVIG

in

C 235/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage des Erlasses der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zu den kumulativen Erlassvoraussetzungen (Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und grosse Härte der Rückerstattung) zutreffend dargelegt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht bewusst war und keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, da er sich korrekt an die zuständigen Stellen gewandt hatte und keine allgemeine Erkundigungspflicht bestand. Die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug wurde daher bejaht, und die Sache wurde zur Prüfung der zweiten Erlassvoraussetzung (grosse Härte) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.4 ATSV art.25 (1) ATSG
Arbeitslosenversicherung
Rückerstattung
Gutgläubigkeit
Sorgfaltspflicht
Erlassvoraussetzungen
Verwaltungsrecht
Rechtsprechung
Case law2004-04-13
art. 1 (2) AVIG

in

C 253/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Lehrgang zum dipl. Betriebsökonomen, den der Beschwerdeführer besuchen wollte, als Grundausbildung und nicht als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG zielt das Gesetz darauf ab, Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu bekämpfen, indem es konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen fördert, die die Vermittlungsfähigkeit verbessern. Der Lehrgang des Beschwerdeführers ging jedoch über eine Aktualisierung oder Vertiefung vorhandener Kenntnisse hinaus und stellte für ihn eine erstmalige berufliche Grundausbildung dar, die nicht von der Arbeitslosenversicherung unterstützt wird. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.1 (2) ATSG art.1 (3) ATSG art.59 (1) AVIG art.59 (3) AVIG art.66a AVIG
Arbeitslosenversicherung
arbeitsmarktliche Massnahmen
Grundausbildung
Weiterbildung
Vermittlungsfähigkeit
AVIG
ATSG
Case law2002-10-04
art. 1 AVIG

in

129 V 105

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Urteil die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 AVIG präzisiert, indem es festhält, dass weder Überzeitentschädigungen noch Überstundenentschädigungen Bestandteil des versicherten Verdienstes sind. Der versicherte Verdienst umfasst nur den 'normalerweise' erzielten Lohn, der aus einer normalen üblichen Arbeitnehmertätigkeit stammt. Überzeitentschädigungen (gemäss Art. 13 ArG) und Überstundenentschädigungen (gemäss arbeitsvertraglicher oder betriebsüblicher Normalarbeitszeit) werden nicht berücksichtigt, da die Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung für den Ausfall einer Überbeschäftigung bieten soll. Diese Auslegung stützt sich auf den Zweck der Arbeitslosenversicherung, angemessenen Erwerbsersatz zu gewähren (Art. 1 AVIG), und auf die historische Auslegung, wonach Überzeitentschädigungen bereits in früheren Verordnungen vom versicherten Verdienst ausgenommen waren. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und präzisiert, dass auch Überstundenentschädigungen nicht zum versicherten Verdienst zählen.

art.114 (2) BV art.13 ArG art.22 (1) AVIG art.1 AVIG art.321_c (1) OR art.23 (1) AVIG
versicherter Verdienst
Überzeitentschädigung
Überstundenentschädigung
Arbeitslosenversicherung
Normalarbeitszeit
Erwerbsersatz
AVIG
Case law2002-05-13
art. 1 (1) AVIG

in

C 250/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Arbeitslosenversicherung nicht für die Grundausbildung der Versicherten zuständig ist, sondern den angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle infolge Arbeitslosigkeit gewährleistet. Die Beschwerdeführerin, eine Schulabgängerin ohne Lehrstelle, wurde verpflichtet, sich im zumutbaren Rahmen um eine Arbeitsstelle zu bemühen, unabhängig von ihrem Wunsch nach einer Ausbildung. Das Gericht wies ihre Argumente, darunter den ausgetrockneten Arbeitsmarkt und mangelnde Berufserfahrung, zurück und betonte, dass die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) auch für sie gelte. Die dreitägige Einstellung wurde als angemessen erachtet, da sie dem leichten Verschulden entsprach.

art.16 (1) AVIG art.30 (1 lit. c und Abs. 3) AVIG art.8 (1 lit. f) AVIG art.45 (2) AVIV art.17 (1) AVIG art.15 AVIG
Arbeitslosenversicherung
Schadenminderungspflicht
Arbeitsbemühungen
Schulabgängerin
Vermittlungsfähigkeit
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Zumutbarkeit
Case law2002-04-10
art. 1 (1) AVIG

in

C 115/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der 'normalerweise erzielte Lohn' den versicherten Verdienst für die Arbeitslosenversicherung bestimmt, wobei Überzeit- und Überstundenentschädigungen nicht einbezogen werden dürfen. Das Gericht stützte sich auf die Auslegung des Begriffs 'normalerweise' im Sinne des AVIG, wonach nur die vertraglich vereinbarte oder betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt wird, nicht jedoch zusätzliche Entschädigungen für Überstunden oder Überzeit. Diese Auslegung wurde durch frühere Rechtsprechung (BGE 116 V 281), die Gesetzesgeschichte und den Zweck der Arbeitslosenversicherung gestützt, die nur Erwerbsausfälle aus normaler Arbeit abdecken soll. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Überstundenentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausgeschlossen.

art.321_c OR art.13 ArG art.22 (1) AVIG art.114 (2) BV art.1 (1) AVIG art.23 (1) AVIG
versicherter Verdienst
Überstundenentschädigung
Überzeitentschädigung
normalerweise erzielter Lohn
Arbeitslosenversicherung
AVIG
Rechtsprechung
Case law2000-09-22
art. 1 (3) AVIG

in

126 V 407

Die Verfügung vom 20. Januar 2000, mit der der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab dem 15. Dezember 1999 abgesprochen wurde, wurde als negative Verfügung qualifiziert, da sie keine Leistungsaufhebung, sondern eine Leistungsverweigerung darstellte. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen leistungsaufhebenden (positiven) und leistungsverweigernden (negativen) Verfügungen. Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitslosenentschädigung zunächst aufgrund einer prospektiven Beurteilung und vorbehältlich einer Abklärung der Anspruchsberechtigung gewährt. Die spätere Verneinung der Vermittlungsfähigkeit war daher als negative Verfügung zu betrachten, die keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. Zudem handelt es sich bei Taggeldern um vorübergehende Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen periodisch überprüft werden müssen. Eine rückwirkende Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen ändert nichts an der Qualifikation als negative Verfügung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt lediglich dazu, dass die Rechtsfolge der Verfügung vorläufig gehemmt wird, nicht jedoch zur Schaffung einer neuen Rechtslage, wie sie durch eine positive vorsorgliche Massnahme erreicht werden könnte.

art.26 AVIV art.27a AVIV art.30 (3) AVIG art.22 (2) AVIV art.55 (2) VwVG art.17 AVIG art.21 (1) AVIV art.8 (1) AVIG art.55 (3) VwVG art.15 (1) AVIG
Vermittlungsfähigkeit
aufschiebende Wirkung
negative Verfügung
Arbeitslosenentschädigung
Taggelder
Anspruchsvoraussetzungen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1990-09-17
art. 1 AVIG

in

116 V 281

Der Fall betrifft die Frage, ob Überstundenentschädigungen als Bestandteil des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gelten. Der Beschwerdegegner erhielt Überstundenentschädigungen, und es ist streitig, ob diese in die Berechnung des versicherten Verdienstes einbezogen werden müssen. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG definiert den versicherten Verdienst als den für die Beitragsbemessung massgebenden Lohn, der während eines Bemessungszeitraums normalerweise erzielt wurde, einschliesslich regelmässiger Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen. Der Begriff 'normalerweise' ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Die historische Auslegung zeigt, dass Überzeitentschädigungen ausdrücklich vom versicherten Verdienst ausgeschlossen wurden. Dies wurde in der Botschaft zum AVIG bestätigt und vom Gesetzgeber so gewollt. Die vorberatenden Kommissionen und Räte haben dies diskussionslos übernommen. Das AVIG soll einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle gewährleisten, jedoch nur für normale Arbeitnehmertätigkeiten. Eine Einbeziehung von Überzeitentschädigungen würde dem Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung widersprechen, da diese keine Entschädigung für Überbeschäftigung bieten soll. Zudem wäre eine solche Lösung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG unvereinbar, der die Zumutbarkeit von Arbeit regelt. Überzeitentschädigungen sind nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG.

art.16 (1) AVIG art.7 (a) AHVV art.13 ArG art.1 AVIG art.3 AVIG art.23 (1) AVIG
versicherter Verdienst
Überzeitentschädigung
Beitragsbemessung
Arbeitslosenversicherung
Auslegung
Gesetzesmaterialien
Zumutbarkeit von Arbeit
Case law1990-09-17
art. 1 AVIG

in

116 V 281

{'factual_context': 'Der Fall betrifft die Frage, ob Überstundenentschädigungen als Bestandteil des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gelten. Der Beschwerdegegner erhielt Überstundenentschädigungen, und es ist streitig, ob diese in die Berechnung des versicherten Verdienstes einbezogen werden müssen.', 'normative_analysis': {'auslegung_des_gesetzes': {'wortlaut': "Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG definiert den versicherten Verdienst als den für die Beitragsbemessung massgebenden Lohn, der während eines Bemessungszeitraums normalerweise erzielt wurde, einschliesslich regelmässiger Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen. Der Begriff 'normalerweise' ist unbestimmt und bedarf der Auslegung.", 'gesetzesmaterialien': 'Die historische Auslegung zeigt, dass Überzeitentschädigungen ausdrücklich vom versicherten Verdienst ausgeschlossen wurden. Dies wurde in der Botschaft zum AVIG bestätigt und vom Gesetzgeber so gewollt. Die vorberatenden Kommissionen und Räte haben dies diskussionslos übernommen.', 'sinn_und_zweck': 'Das AVIG soll einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle gewährleisten, jedoch nur für normale Arbeitnehmertätigkeiten. Eine Einbeziehung von Überzeitentschädigungen würde dem Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung widersprechen, da diese keine Entschädigung für Überbeschäftigung bieten soll. Zudem wäre eine solche Lösung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG unvereinbar, der die Zumutbarkeit von Arbeit regelt.'}, 'schlussfolgerung': 'Überzeitentschädigungen sind nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG.'}}

art.16 (1) AVIG art.7 (a) AHVV art.13 ArG art.1 AVIG art.3 AVIG art.23 (1) AVIG
versicherter Verdienst
Überzeitentschädigung
Beitragsbemessung
Arbeitslosenversicherung
Auslegung
Gesetzesmaterialien
Zumutbarkeit von Arbeit