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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

ATSG·830.1

2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe

Art. 11 Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Case law2021-04-30
art. 11 ATSG

in

8C 538/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 ATSG im Kontext der Arbeitgebereigenschaft und stellte fest, dass als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmer beschäftigt und den massgebenden Lohn bezahlt, wobei die Sozialversicherungsabgabenpflicht ein entscheidendes Kriterium darstellt. Die Vorinstanz hatte zu Recht die Y.________ GmbH als Arbeitgeberin von A.________ qualifiziert, da diese den Lohn ausrichtete und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnete, was auf eine tatsächliche Beschäftigung und Entlohnung hindeutete. Die Übertragung des Arbeitsvertrags von der Z.________ AG auf die Y.________ GmbH wurde als beabsichtigt angesehen, weshalb die ÖKK als zugewiesene Unfallversicherung für die Folgen des Berufsunfalls vom 13. August 2017 leistungspflichtig war.

art.7 UVG art.73 (2) UVG art.99 (1) UVV art.10 ATSG art.95 (2) UVV art.1 UVV art.1a (1) UVG
Arbeitgebereigenschaft
Sozialversicherungsabgaben
Lohnung
Vertragsübernahme
Berufsunfall
Unfallversicherung
Beschäftigungsverhältnis
Case law2019-01-24
art. 11 ATSG

in

145 III 63

Die A. AG (Einsatzfirma) hat von der B. AG (Personalverleiherin) einen Arbeitnehmer (C.) ausgeliehen, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde. Die Suva (Unfallversicherung) forderte von der A. AG Schadenersatz, wobei die A. AG sich auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berief. Das Bundesgericht musste klären, ob die A. AG als 'Arbeitgeber der versicherten Person' im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG gilt. Das Bundesgericht entschied, dass der Verleiher (B. AG) und nicht der Einsatzbetrieb (A. AG) als Arbeitgeber im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG anzusehen ist. Dies ergab sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verleiher ist vertraglich zur Lohnzahlung und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, während der Einsatzbetrieb lediglich faktisch Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das Regressprivileg soll den Arbeitsfrieden wahren und gilt nur für den formellen Arbeitgeber, nicht für den Einsatzbetrieb.

art.75 (2) ATSG art.11 ATSG art.10 ATSG art.82 UVG art.1 (1) UVG art.91 UVG art.72 (1) ATSG
Regressprivileg
Arbeitgeberbegriff
Personalverleih
Sozialversicherungsrecht
Haftung
Arbeitsfrieden
Versicherungsprämien
Case law2019-01-24
art. 11 ATSG

in

145 III 63

{'factual_analysis': "Die A. AG (Einsatzfirma) hat von der B. AG (Personalverleiherin) einen Arbeitnehmer (C.) ausgeliehen, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde. Die Suva (Unfallversicherung) forderte von der A. AG Schadenersatz, wobei die A. AG sich auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berief. Das Bundesgericht musste klären, ob die A. AG als 'Arbeitgeber der versicherten Person' im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG gilt.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass der Verleiher (B. AG) und nicht der Einsatzbetrieb (A. AG) als Arbeitgeber im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG anzusehen ist. Dies ergab sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verleiher ist vertraglich zur Lohnzahlung und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, während der Einsatzbetrieb lediglich faktisch Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das Regressprivileg soll den Arbeitsfrieden wahren und gilt nur für den formellen Arbeitgeber, nicht für den Einsatzbetrieb.'}

art.75 (2) ATSG art.11 ATSG art.10 ATSG art.82 UVG art.1 (1) UVG art.91 UVG art.72 (1) ATSG
Regressprivileg
Arbeitgeberbegriff
Personalverleih
Sozialversicherungsrecht
Haftung
Arbeitsfrieden
Versicherungsprämien
Case law2005-06-16
art. 11 (1) ATSG

in

K 47/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung gemäss Art. 11 Abs. 1 ATSG, welche die aufschiebende Wirkung einer Einsprache gegen die Aufhebung der Krankenversicherungsmitgliedschaft betraf. Es stellte fest, dass eine selbstständige Anfechtung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG möglich ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wie etwa die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung, die zu wirtschaftlicher Ungleichgewichtslage führen könnte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Behörde bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einen Beurteilungsspielraum hat und die Interessen beider Parteien abwägen muss, wobei die Aussichten des Hauptverfahrens berücksichtigt werden können, sofern diese eindeutig sind. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Beanstandung daran, dass die Vorinstanz das Interesse der Versicherungsgesellschaft höher gewichtet hatte, da die Beschwerdeführer sich anderweitig versichern konnten und keine unmittelbare Gefahr für lebensnotwendige Behandlungen bestand.

art.5 (2) VwVG art.55 (1) VwVG art.45 (1) VwVG
aufschiessende Wirkung
Zwischenverfügung
Krankenversicherung
Interessenabwägung
Beurteilungsspielraum
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Verwaltungsgerichtsbeschwerde