Art. 11 Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Bundesgericht analysierte Art. 11 ATSG im Kontext der Arbeitgebereigenschaft und stellte fest, dass als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmer beschäftigt und den massgebenden Lohn bezahlt, wobei die Sozialversicherungsabgabenpflicht ein entscheidendes Kriterium darstellt. Die Vorinstanz hatte zu Recht die Y.________ GmbH als Arbeitgeberin von A.________ qualifiziert, da diese den Lohn ausrichtete und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnete, was auf eine tatsächliche Beschäftigung und Entlohnung hindeutete. Die Übertragung des Arbeitsvertrags von der Z.________ AG auf die Y.________ GmbH wurde als beabsichtigt angesehen, weshalb die ÖKK als zugewiesene Unfallversicherung für die Folgen des Berufsunfalls vom 13. August 2017 leistungspflichtig war.
Die A. AG (Einsatzfirma) hat von der B. AG (Personalverleiherin) einen Arbeitnehmer (C.) ausgeliehen, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde. Die Suva (Unfallversicherung) forderte von der A. AG Schadenersatz, wobei die A. AG sich auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berief. Das Bundesgericht musste klären, ob die A. AG als 'Arbeitgeber der versicherten Person' im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG gilt. Das Bundesgericht entschied, dass der Verleiher (B. AG) und nicht der Einsatzbetrieb (A. AG) als Arbeitgeber im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG anzusehen ist. Dies ergab sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verleiher ist vertraglich zur Lohnzahlung und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, während der Einsatzbetrieb lediglich faktisch Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das Regressprivileg soll den Arbeitsfrieden wahren und gilt nur für den formellen Arbeitgeber, nicht für den Einsatzbetrieb.
{'factual_analysis': "Die A. AG (Einsatzfirma) hat von der B. AG (Personalverleiherin) einen Arbeitnehmer (C.) ausgeliehen, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde. Die Suva (Unfallversicherung) forderte von der A. AG Schadenersatz, wobei die A. AG sich auf das Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berief. Das Bundesgericht musste klären, ob die A. AG als 'Arbeitgeber der versicherten Person' im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG gilt.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass der Verleiher (B. AG) und nicht der Einsatzbetrieb (A. AG) als Arbeitgeber im Sinne von Art. 75 Abs. 2 ATSG anzusehen ist. Dies ergab sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verleiher ist vertraglich zur Lohnzahlung und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, während der Einsatzbetrieb lediglich faktisch Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das Regressprivileg soll den Arbeitsfrieden wahren und gilt nur für den formellen Arbeitgeber, nicht für den Einsatzbetrieb.'}
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung gemäss Art. 11 Abs. 1 ATSG, welche die aufschiebende Wirkung einer Einsprache gegen die Aufhebung der Krankenversicherungsmitgliedschaft betraf. Es stellte fest, dass eine selbstständige Anfechtung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG möglich ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wie etwa die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung, die zu wirtschaftlicher Ungleichgewichtslage führen könnte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Behörde bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einen Beurteilungsspielraum hat und die Interessen beider Parteien abwägen muss, wobei die Aussichten des Hauptverfahrens berücksichtigt werden können, sofern diese eindeutig sind. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Beanstandung daran, dass die Vorinstanz das Interesse der Versicherungsgesellschaft höher gewichtet hatte, da die Beschwerdeführer sich anderweitig versichern konnten und keine unmittelbare Gefahr für lebensnotwendige Behandlungen bestand.