Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
Das Bundesgericht bestätigte die Einstufung der Taxifahrer als unselbstständig Erwerbstätige gemäss Art. 10 ATSG, da die Vorinstanz zu Recht auf die bereits rechtskräftigen Entscheidungen der Suva und die harmonisierende Auslegung des Sozialversicherungsrechts verwiesen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte keine offensichtliche Unrichtigkeit in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht nachweisen, insbesondere da die Abgrenzungskriterien für selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit einheitlich angewendet wurden und die wirtschaftliche Betrachtungsweise massgebend war. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Lohnschätzung und zur Ungleichbehandlung, wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation von A.________, O.________ sowie N.________ als unselbständig Erwerbende gemäss Art. 10 ATSG, da sie als Mitarbeitende der H.________ AG tätig waren, ungeachtet ihrer Führungsfunktionen oder Tätigkeiten als Verwaltungsräte. Folglich waren sie gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch über den Betrieb versichert, und eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG kam nicht in Frage. Die Prämienrechnung an die H.________ AG wurde daher zu Recht ausgestellt. Die Beschwerde der H.________ AG wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch das Tragen eines unternehmerischen Risikos die Qualifikation als unselbständig Erwerbende beeinflussten.
Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die von der Firma X.________ GmbH im Zeitraum 2000-2003 an verschiedene Personen bezahlten Entgelte als Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Gemäss Art. 10 ATSG richtet sich die Beitragspflicht nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht allein ausschlaggebend sind. Das Gericht stellte fest, dass Agenten nur dann als selbständig erwerbend gelten, wenn sie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selbst tragen. Im vorliegenden Fall überwogen die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, da die Agenten in die Arbeitsorganisation der Firma eingebettet waren, kein eigenes Personal beschäftigten und kein bedeutsames Unternehmerrisiko trugen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Entgelte als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, ohne dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorlagen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts Wallis, wonach die Tätigkeit von D.________ für den Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis Dezember 2007 als unselbstständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 ATSG zu qualifizieren ist. Das Gericht stützte sich auf die Feststellung, dass D.________ lediglich seine Arbeitskraft und Berufserfahrung zur Verfügung gestellt hatte, kein spezifisches Unternehmerrisiko trug und die Kundengewinnung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Die Rechnungsstellung mit Stundenlohn ohne Materialaufwand sowie die fehlende direkte Kundeninteraktion unterstrichen diese Qualifikation. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, da keine Rechtsverletzung oder mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorlag.
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 ATSG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender einzustufen sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im Jahr 2008 für die Z.________ AG ausgeführten Arbeiten als unselbstständig Erwerbender zu betrachten sei, da er in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Z.________ AG abhängig war, keine eigenen Investitionen tätigte und weisungsgebunden arbeitete. Das Bundesgericht prüfte diese Beurteilung auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG und fand keine Beanstandung, da die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend erschienen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 10 ATSG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beigeladene T.________ als selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firma Y.________ tätig war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien überwogen, insbesondere aufgrund der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, der fehlenden eigenständigen Rechnungsstellung gegenüber Kunden, des geringen Einsatzes eigener Betriebsmittel und der Bindung an Weisungen des Betriebsinhabers. Die Tatsache, dass T.________ parallel auch selbstständige Tätigkeiten ausübte, änderte nichts an der Qualifikation seiner Tätigkeit für Y.________ als unselbstständig. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Prämienpflicht für die entsprechenden Einkünfte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer M.________ gemäss Art. 10 ATSG als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Es bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, dass M.________ selbstständig erwerbstätig war, da er als Inhaber einer Einzelfirma auftrat, auf eigene Rechnung arbeitete, Firmenpapier verwendete, für mehrere Auftraggeber tätig war und über eine eigene betriebswirtschaftliche Organisation verfügte. Zudem stellte er Rechnungen mit Mehrwertsteuer und verrechnete den Einsatz seiner Werkzeuge separat. Die Argumente des Beschwerdeführers, die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit, wie die Weisungsgebundenheit und die regelmässige Zusammenarbeit, wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Selbstständigkeit zu widerlegen. Das Gericht betonte, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend sind und die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers überwog.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die versäumte Frist zur Einspracheerhebung wiederhergestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie sei aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und der Notwendigkeit, einen unentgeltlichen Treuhänder zu finden, an der rechtzeitigen Einsprache gehindert worden. Das Gericht wies dies zurück, da nach ständiger Rechtsprechung niemand Vorteile aus eigener Rechtsunkenntnis ziehen kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Zudem betonte das Gericht, dass die Einsprache auch mündlich durch Vorsprache hätte erhoben werden können (Art. 10 Abs. 3 ATSG), wozu in den Rechtsmittelbelehrungen explizit hingewiesen worden war. Da die versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden konnte, wurde die Einsprache als verspätet abgewiesen und die Schadenersatzverfügungen als rechtskräftig erachtet.