Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

Art. 27 Aus- und Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:34

a.
die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
b.
eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
c.
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
d.35
sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.36

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

Case law2023-03-29

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung darstellt und somit nicht Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Vorinstanz hatte die Nichtverlängerung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr erfülle, da er sein Doktorat an der ETH nicht abgeschlossen und im neuen Studium an der ZHAW nur geringe Fortschritte erzielt hatte. Das Gericht wies die Rüge einer Diskriminierung aufgrund des psychischen Gesundheitszustands zurück, da die Entscheidung auf sachfremden Kriterien beruhte, und verneinte auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da im Iran eine ausreichende psychiatrische Behandlung gewährleistet sei.

Aufenthaltsbewilligung
Ermessensbewilligung
Diskriminierungsverbot
Art. 3 EMRK
psychische Erkrankung
Aus- und Weiterbildung
Rechtsschutzinteresse
Case law2022-12-14

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG, einer Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung gewährt. Die Beschwerdeführerin, eine peruanische Staatsangehörige, beantragte eine Verlängerung nach Abschluss ihres Masterstudiums für ein weiteres Studium, was vom Migrationsamt abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig sei, da weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte ebenfalls, da die Beschwerdeführerin keine substantiierten Rügen zur Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder zur willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts vorbrachte. Das Gericht bestätigte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

Case law2022-08-25

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG, welcher als Kann-Vorschrift formuliert ist und keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken begründet. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Deutsch-Intensivkurs, doch das Gesuch wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, da weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung einräumen. Der Vorwurf der Altersdiskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, warum im vorliegenden Fall anders zu entscheiden wäre. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG scheiterte an den qualifizierten Begründungsanforderungen. Das Gericht trat daher nicht auf die Beschwerde ein und wies die Gesuche um Kostenvorschuss und Rechtsbeistand ab.

Kurzaufenthaltsbewilligung
Art. 27 Abs. 1 AIG
Beschwerdeunzulässigkeit
Altersdiskriminierung
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
qualifizierte Begründungspflicht
Kann-Vorschrift
Case law2022-05-19

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG. Die Norm ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und gewährt keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wie auch die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 VZAE) bestätigen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen potenziellen Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise darlegen, insbesondere nicht aus ihrer Beteiligung an einem Lehrforschungsprojekt oder ihrer Bereitschaft, eine Anstellung zu finden. Daher wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig abgewiesen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG war ebenfalls nicht zulässig, da keine verfahrensrechtlichen Rügen vorgebracht wurden.

Aufenthaltsbewilligung
Studienzwecke
Kann-Vorschrift
Bewilligungsanspruch
Beschwerdeunzulässigkeit
Verfassungsbeschwerde
Verfahrensrecht
Case law2021-12-02

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 27 AIG und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen (Art. 23 f. VZAE) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken besteht. Der Beschwerdeführer beantragte eine solche Bewilligung sowie eventualiter eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, die ebenfalls keinen Anspruch begründen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war daher unzulässig, da sie gegen Entscheide im Ausländerrecht, die keinen Anspruch aus Bundes- oder Völkerrecht einräumen, nicht zur Verfügung steht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG war das einzig verbleibende Rechtsmittel, doch fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation, da er durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen war und keine spezifische Verletzung verfassungsmässiger Rechte substantiierte. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Aufenthaltsbewilligung
Ausländerrecht
Beschwerdeunzulässigkeit
Verfassungsbeschwerde
Härtefallbewilligung
Rechtsschutzinteresse
Willkürrüge
Case law2021-09-28

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt unzulässig ist, da es sich bei der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 Abs. 1 AIG um eine Ermessensbewilligung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gemäß Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist eine Beschwerde gegen solche Entscheide nicht zulässig. Zudem konnte die Beschwerde nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine zulässigen Willkürrügen vorbringen konnte und seine Diskriminierungsrüge nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht sachbezogen begründet war. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Ausländerrecht
Ermessensbewilligung
Beschwerdeunzulässigkeit
Rechtsanspruch
Diskriminierung
Willkürrüge
Verwaltungsentscheid
Case law2019-11-18

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde des Beschwerdeführers, der die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern rügte, als unbegründet. Gemäß Art. 29 Abs. 3 BV hat zwar jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht jedoch, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers ungünstig waren, da sein Begehren gegen den Ermessensentscheid der Behörde, der nur auf Rechtsfehler überprüft werden konnte, kaum Erfolg versprach. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend keine rechtswidrige Ermessensausübung erkannt hatte und der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte. Zudem wies das Gericht die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Mitteilung eines neuen Zustelldomizils verletzt hatte und die fehlende Zustellung der Schlussbemerkungen des MIDI die Prozesschancen nicht änderte.

unentgeltliche Rechtspflege
Ermessensentscheid
rechtliches Gehör
Zustelldomizil
Prozessaussichten
Verweredelegitimation
Kostentragung